Beim Inkasso lässt der Gläubiger eine offene Schuld von jemandem anderen, einem Inkassobüro, außergerichtlich eintreiben. Die Kosten dafür werden dann als Inkassokosten vom Inkassobüro an den Schuldner verrechnet. Oftmals sind diese Spesen sehr oder sogar unzulässig hoch und der Schuldner hatte vielleicht noch gar keine Rechnung vom Vertragspartner erhalten. Was darf verrechnet werden und was ist nicht erlaubt?
Schulden sind bei Fälligkeit zu bezahlen. Die Fälligkeit setzt voraus, dass man zur vereinbarten Zeit eine vertragsgemäße Leistung und auch eine Rechnung erhalten hat, und man als Schuldner nicht etwa ein Zurückbehaltungsrecht (zB. weil die Leistung mangelhaft ist/Gewährleistungsansprüche) hat. Zahlt man die fällige Rechnung nicht fristgerecht und trifft einen dabei ein Verschulden, dann entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden.
Es entgehen ihm Zinsen und er hat Zeit- und Geldaufwand für Mahnschreiben und Urgenzen. Deshalb kann er ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Rechnung stellen. Der gesetzliche Zinssatz gegenüber Konsumenten beträgt 4%, es kann aber auch ein höherer Zinssatz bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit vereinbart werden. Der Gläubiger kann auch seinen Aufwand der „notwendigen und zweckmäßigen außergerichtlichen Betreibungsmaßnahmen“ in Rechnung stellen. Um die Mahnungen und weitere Betreibung der offenen Schuld nicht selbst machen zu müssen, bedienen sich Unternehmen Inkassobüros, die darauf spezialisiert sind, diese fremden Forderungen außergerichtlich einzutreiben.
Ein häufiger Irrtum ist, dass man erst vom Gläubiger gemahnt werden muss, damit eventuell negative Konsequenzen (wie zB. Inkassokosten) folgen können. Sobald man verschuldet bei Fälligkeit nicht zahlt, können die zusätzlichen Kosten anfallen, einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht!
Inkassobüros treiben für den Gläubiger die Hauptschuld und die Zinsen in gesetzlicher Höhe ein. Daneben verrechnen sie ihre Kosten für das Einschreiten. So wie auch der Gläubiger, dürfen sie ihre eigenen Kosten aber nur verrechnen, wenn ihre Aktivitäten zur Eintreibung notwendig und zweckentsprechend erfolgt sind. Wenn also der Schuldner zB. trotz mehrerer Mahnschreiben keine Zahlung leistet, dann kann man davon ausgehen, dass auch weitere Mahnungen nicht zielführend sind. Werden dennoch weitere Zahlungsaufforderungen an den Schuldner geschickt, dann sind diese wohl nicht mehr als notwendig und zweckmäßig zu betrachten und der Aufwand dafür darf auch nicht auf den Schuldner überwälzt werden. Außerdem müssen die verrechneten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur einzutreibenden Forderung stehen. Auch hat man als Schuldner einen Anspruch darauf, dass das Inkassobüro die einzutreibende Hauptforderung, die verrechneten Zinsen und die eigenen Leistungen des Inkassobüros genau aufschlüsselt.
In welcher Höhe Inkassobüros ihre Kosten an den säumigen Schuldner verrechnen dürfen, ist in § 3 der „Inkassogebührenverordnung“ (BGBl. Nr. 141/1996) geregelt. In dieser Verordnung sind die Höchstsätze für Tätigkeiten der Inkassobüros (zB. Bearbeitungs-, Mahn- und Evidenzhaltungsgebühren udgl.) festgelegt.
Grundsätzlich sollte man fällige Schulden fristgerecht zahlen. Hat man Zahlungsschwierigkeiten, so sollte man das dem Vertragspartner mitteilen und um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung ersuchen. Ist der Gläubiger über die Situation im Bilde, so findet man oft eine Einigung und kann ggf verhindern, dass sofort ein Inkassobüro eingeschaltet wird und damit weitere Kosten auflaufen. Auch wären bei einem bekanntgegebenen und vorübergehenden Zahlungsengpass Betreibungsaktivitäten durch ein Inkassobüro wohl nicht zweckentsprechend und könnten dann auch nicht zu recht verrechnet werden.
Wurden Inkassokosten zum Teil zu recht verrechnet, zum Teil aber nicht zu recht oder zu hoch verrechnet, so ist man gut beraten, zumindest jenen Teil, der rechtens ist, zu bezahlen. Bezüglich des anderen Anteils sollte man mit dem Inkassobüro schriftlich und nachweisbar in Verbindung treten und mitteilen, dass man der Meinung ist, dass der aushaftende Betrag zu Unrecht verrechnet wurde.
Die Einholung von Rechtsberatung, etwa bei Anwälten für Inkasso- & Exekutionsrecht, Zivilrecht oder Konsumentenschutzrecht, aber auch der Schuldnerberatung oder Arbeiterkammer, ist hier jedenfalls zu empfehlen und kann raschere Klärung bringen und helfen, weitere Schwierigkeiten zu vermeiden.
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