Gewährleistung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Einstehen-Müssen dafür, dass eine Sache oder Leistung, die man erworben hat, bei der Übergabe mängelfrei ist. Die Gewährleistung kann von Unternehmern gegenüber Konsumenten (sog. Verbrauchergeschäft) nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Bei Verträgen zwischen Unternehmern gelten zum Teil andere Regelungen. Zwischen Privaten wiederum (zB. privater Autokauf), kann die Gewährleistung auch ausgeschlossen werden. Der vorliegende Artikel bezieht sich nur auf die Ansprüche von Konsumenten gegenüber Unternehmern.
Im Gegensatz zur Gewährleistung, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, dass ein Produkt oder eine Leistung während der Garantiezeit keine (bzw. bestimmte) Mängel nicht aufweist und der Unternehmer gegebenenfalls dafür einstehen muss. Im Fall der Garantie ist es grundsätzlich gleichgültig, ob ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, oder erst später entstanden ist. Weist man nach, dass ein Mangel während des Garantiezeitraums aufgetreten ist, muss der Unternehmer beweisen, dass der Mangel ihm nicht zuzurechnen ist und er dafür nicht einzustehen hat, weil zB. jemand anderer oder der Käufer selbst den Mangel verursacht hat. Da die Garantie eine freiwillige Zusage ist, kann sie auch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, zB an die regelmäßige Servicierung des Produktes. Wofür genau garantiert wird, welche Obliegenheiten man als Käufer hat, und welche sonstigen Konditionen vereinbart sind, sind der konkreten Garantieerklärung zu entnehmen.
Unternehmer sind nicht dazu verpflichtet, Garantieerklärungen abzugeben. Tun sie es aber, dann sind sie auch daran gebunden.
Gewährleistung bedeutet das bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich vorgesehene Einstehen-Müssen für Sach- oder Rechtsmängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden waren, aber nicht offensichtlich erkennbar waren. Ein Sachmangel ist zB., wenn der gekaufte Sessel unter normaler Sitzlast zusammenbricht, unter einem Rechtsmangel versteht man, wenn einem der Vertragspartner nicht die rechtliche Position vermittelt hat, die vertraglich vereinbart war. Also etwa, wenn er einem kein Eigentum übertragen konnte, weil er selber nicht Eigentümer war und auch keine Verfügungsberechtigung über die Sache hatte.
Dieses Einstehen-Müssen für Mängel ist unabhängig davon, ob der Unternehmer den Mangel vorwerfbar verursacht hat – die Gewährleistungspflicht ist also verschuldensunabhängig.
Er muss aber nur für jene Eigenschaften Gewähr leisten, die man üblicherweise bei dem Produkt/der Leistung voraussetzten kann (also etwa, dass der gekaufte Sessel einen Menschen trägt), und für jene Eigenschaften, die er dem Kunden ausdrücklich zugesagt hat. Keine Gewähr besteht für Mängel, die bereits bei der Übergabe der Sache/Leistung offensichtlich waren – zB. ein erkennbar angebrochenes Sesselbein oder erkennbar ungenügende Verfugung bei Fliesenlegerarbeiten. Hier gilt der Grundsatz „Augen auf – Kauf ist Kauf!“ und man kann sich nicht auf Gewährleistung stützen, wenn man die Sache/Leistung trotz Mangel zum vereinbarten Preis erwirbt.
Bei beweglichen Sachen (zB. Radio, Sessel, Kfz) beträgt die Gewährleistungsfrist, während der der Unternehmer für die Mängelfreiheit einzustehen hat, 2 Jahre. Bei unbeweglichen Sachen, wie zB. Grundstücken oder Häusern, 3 Jahre ab Übergabe. Bei Abzahlungsgeschäften verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zur Fälligkeit der letzten Rate. Kauft man beim Händler einen Gebrauchtwagen, der bereits länger als 1 Jahr zugelassen war, dann kann die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden (das gilt aber nicht automatisch, sondern muss mit dem Konsumenten im konkreten Fall ausgehandelt worden seien).
Wenn ein Mangel binnen 6 Monaten nach Übergabe/Leistung auftritt, dann besteht die gesetzliche Vermutung, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war. Daher muss der Unternehmer nachweisen, dass dem nicht so war. Tritt der Mangel erst später auf, dann muss der Konsument nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestanden hat. Dieser Nachweis ist aber uU schwierig zu erbringen.
Man unterscheidet zwischen behebbaren, unbehebbaren und unerheblichen Mängeln.
Bei unerheblichen Mängeln, das sind kleinere Fehler, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfinden würde, hat man keine Gewährleistungsansprüche. Wenn ein Mangel aber behebbar ist (die Sache ist in wirtschaftlich vertretbarer Weise reparabel oder kann gegen eine neue ausgetauscht werden), dann kann man zwischen Verbesserung (Reparatur) oder dem Austausch wählen. Ist das für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar, dann kann er die jeweils andere Alternative anbieten.
Möchte man diese Alternative nicht, dann kann man Preisminderung (Preisnachlass) oder Wandlung verlangen. Bei der Wandlung wird der Vertrag rückabgewickelt und die Sache gegen das Entgelt zurückgegeben, bzw. monetär ausgeglichen, wenn die Leistung nicht mehr zurückgegeben werden kann (wie zB Fliesenlegearbeiten).
Preisminderung oder Wandlung kann man als Konsument auch verlangen, wenn es sich um einen unbehebbaren Mangel handelt, er sich also nicht (oder wirtschaftlich nicht vertretbar) beheben lässt oder die Sache nicht ausgetauscht werden kann. Außerdem können Preisminderung oder Wandlung verlangt werden, wenn der Unternehmer die Verbesserung bzw. den Austausch nicht binnen angemessener Frist vornimmt, die Verbesserung fehlgeschlagen ist, oder er Verbesserung/Austausch verweigert.
Zu beachten ist auch, dass im Fall der Gewährleistung der Unternehmer für seinen Aufwand an Arbeitszeit, Material udgl. aufkommen muss und der Konsument das etwaig noch aushaftende Entgelt zurückbehalten darf, bis eine mangelfreie Leistung erfolgt ist.
Hat eine Sache/eine Leistung einen Mangel, so stellt das gleichzeitig auch einen Schaden dar, da man etwas erhalten hat, das weniger wert ist, als man dafür bezahlt hat. Wie vorerwähnt, ist die Gewährleistung verschuldensunabhängig. Möchte man aber Schadenersatz geltend machen, so setzt das voraus, dass den Vertragspartner ein Verschulden trifft, er also fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht hat. Bei Kaufverträgen wird man eher schwerer nachweisen können, dass der Mangel/Schaden vom Verkäufer verschuldet wurde, bei Werkverträgen tendenziell leichter. Die Geltendmachung von Schadenersatz bietet aber den Vorteil, dass man länger Zeit hat, seine Ansprüche geltend zu machen – nämlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (und dies über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren). Die Gewährleistungsansprüche muss man hingegen binnen 2 Jahren (bzw. 3 Jahren bei unbeweglichen Sachen) ab Übergabe der Sache geltend machen.
Sobald ein Mangel auftritt, sollte man den Vertragspartner über den Mangel und die gewünschte Reparatur/Austausch so schnell wie möglich informieren und ihm eine angemessene Frist dafür setzen (zB. 2 Wochen), damit der Gewährleistungsanspruch nicht verjährt. Dies am besten in nachweisbarer Form (etwa mit eingeschriebenem Brief, email mit konkreter Rückbestätigung odgl.). Um die Verjährung zu verhindern, reicht die Bekanntgabe an den Unternehmer, die Einschaltung eines Anwalts oder gerichtliches Vorgehen werden uU erst nötig, wenn es zu Problemen bei der Abwicklung kommt.
Nähere Informationen zur Gewährleistung und Garantie erhalten Sie bei einem Anwalt für Schadenersatz- & Gewährleistungsrecht, Konsumentenschutzrecht oder Zivilrecht.
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