Unter einem Kostenvoranschlag versteht man eine kaufmännische Kalkulation, welche die mutmaßlichen Kosten eines künftig noch zu erstellenden Werkes berechnet.
Darin enthalten sind sämtliche relevanten Kostenstellen, die meist in
Materialkosten
Arbeitskosten
Lieferkosten
und etwaige andere für das Werk typische Kosten
aufgeteilt werden.
Dabei muss nachvollziehbar sein, welche Kosten für welche Tätigkeiten oder Materialien anfallen werden. Ist keinerlei Aufschlüsselung sichtbar, handelt es sich um eine Pauschalpreisvereinbarung, die nicht den Regeln über Kostenvoranschläge unterliegen.
Grundsätzlich kann zwischen verbindlichen und unverbindlichen Kostenvoranschlägen unterschieden werden.
Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag trägt der Auftraggeber das Risiko, dass der Werklohn nicht eingehalten wird und es zu Mehrkosten für den Besteller kommt.
Wird während der Erstellung eines Werkes (zB Bau einer Garage) seitens des Bauunternehmens festgestellt, dass erhebliche Überschreitungen des unverbindlichen Voranschlages wahrscheinlich sind, ist diese dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Eine „erhebliche Überschreitung“ im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) liegt laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn der vorveranschlagte Preis des Werkes um 15% überschritten werden soll.
Kommt der Unternehmer seiner Pflicht nach und informiert den Kunden von der drohenden erheblichen Überschreitung, so hat der Kunde die Möglichkeit, unter Bezahlung eines angemessenen Anteils der bisher geleisteten Arbeit vom Vertrag zurückzutreten.
Geringfügige Überschreitungen müssen nicht angezeigt werden und sind vom Kunden zu tragen, sofern diese Mehrkosten unvermeidlich waren.
Unterlässt es der Werkersteller aber gänzlich seinem Vertragspartner mitzuteilen, dass eine erhebliche Überschreitung des Werklohns möglich ist, so hat er keinerlei Anspruch auf Entlohnung der Mehrarbeit.
Der Unternehmer trägt durch die Erstellung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages grundsätzlich einen Vorteil. Er kann nach oben hin – im dargestellten Rahmen – ein höheres Entgelt als dies im Kostenvoranschlag vorgesehen war, verrechnen. Dies gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall: Unterschreiten die tatsächlichen Kosten jenen Betrag, der noch im (unverbindlichen) Kostenvoranschlag angegeben war, so darf der Unternehmer auch nur diesen tatsächlich angefallenen, niedrigeren Betrag in Rechnung stellen.
Wie schon die Bezeichnung klar aussagt, ist ein verbindlicher Kostenvoranschlag bindend. Unabhängig davon, ob nun geringfügige oder beträchtliche Mehrkosten während der Herstellung eines Werkes anfallen, eines ist klar: Der Unternehmer muss den Kostenvoranschlag übersteigenden Betrag selbst tragen und trägt damit das wirtschaftliche Risiko.
Nach geltender Rechtsprechung ist der Unternehmer jedoch dann nicht zur Tragung der Mehrkosten verpflichtet, wenn die Ursache des Mehraufwandes aus der Sphäre des Kunden stammt. Dies gilt für den Fall, dass der Kunde Neuerungs- oder Änderungswünsche anbringt. Dieser Mehraufwand ist nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages und ist daher in einem Kostenvoranschlag keinesfalls mit inbegriffen.
Primär obliegt diese Frage der Regelung der Vertragsparteien. Diese können vereinbaren, ob es sich nun um einen verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag handeln soll. Es muss möglicherweise auch in einem Schritt zuvor festgestellt werden, ob es sich nicht möglicherweise sogar um ein bindendes Angebot handelt statt eines Kostenvoranschlages – wodurch Abweichungen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Oft ist allerdings keine konkrete Vereinbarung getroffen worden, weshalb Zweifels- bzw Auslegungsregeln geschaffen wurden.
Gemäß § 5 Abs 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) ist davon auszugehen, dass, sofern auf einer Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher auftreten, ein Kostenvoranschlag stets verbindlich ist. Ausgenommen ist natürlich der Fall, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit vorliegt.
Auch diese Frage stellt sich öfters, vor allem im Bereich von Großaufträgen. Wurde keine Vereinbarung getroffen und kontrahieren zwei Unternehmen miteinander, ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel kostenpflichtig. Dies hat vor allem Bedeutung, wenn zur Erstellung eines Kostenvoranschlages hohe Anlaufkosten zu erwarten sind, wie etwa Vermessungskosten, Planungskosten, Kosten aufgrund aufwendiger Berechnung etc.
Ist ein Verbraucher Vertragspartner, ist mangels abweichender Vereinbarung gem § 5 Abs 1 KSchG davon auszugehen, dass ein Kostenvoranschlag unentgeltlich ist.
Zur Streitbeilegung bei Konflikten, die in Zusammenhang mit der Überschreitung oder der Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen stehen, empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung (Vertragsrecht, Zivilrecht oder Konsumentenschutzrecht), um sich vor der unrechtmäßigen Verrechnung von Mehrkosten zu schützen oder den rechtmäßig zustehenden Werklohn zu sichern.
Bild: ©Shutterstock
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media