Wer eine andere Person
welches sie in er öffentlichen Meinung verächtlich macht oder herabsetzt, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB. Umgangssprachlich wird dies oft als „Rufmord“ oder „Rufschädigung“ bezeichnet. Strafbar ist hier eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung, für die kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Im Gegensatz zur Verleumdung weiß der Täter also nicht, ob die Behauptung wahr oder falsch ist.
Ein Beispiel für üble Nachrede ist, wenn jemandem eine Vorsatztat nach dem Strafgesetzbuch vorgeworfen wird. Jemand erzählt in der Nachbarschaft zum Beispiel, dass ein bestimmter Nachbar in der Trafik klauen würde.
Üble Nachrede kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Wichtig ist, dass der Vorwurf von zumindest einer dritten Person wahrgenommen wurde.
Wurde die Behauptung in den Medien, über Zeitung, Fernsehen oder Internet verbreitet, kann eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe über bis zu 720 Tagessätze ausgesprochen werden. Betreiber von Internetseiten, auf denen die Beleidigungen stattgefunden haben, können bei Rechtsverletzung zur Löschung aufgefordert werden.
In Verbindung mit einer Anzeige wegen übler Nachrede nach § 111 StGB kann man beim österreichischen Zivilgericht womöglich eine zivilrechtliche Klage wegen Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB einbringen. Auf diese Weise kann man materielle zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, beispielsweise weil ihm dadurch Gewinn entgangen ist.
Gelingt es dem Täter zu beweisen, dass seine Behauptungen wahr sind, kann er nicht verurteilt werden. Zudem kann der Täter auch straffrei ausgehen, wenn viele Gründe dafürsprechen, die Behauptungen für wahr zu halten. Bei Verbreitung falscher Behauptungen über Medien ist diese Rechtfertigung jedoch ausgeschlossen.
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Wer eine andere Person in der Öffentlichkeit oder vor zumindest drei weiteren Personen
kann mit bis zu drei Monate Gefängnis oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
Grundsätzlich sind negative und kritische Meinungen durch die Meinungsfreiheit geschützt. Wird dabei jedoch eine Grenze überschritten und kommt es zur Herabwürdigung einer anderen Person, handelt es sich nach dem Strafgesetzbuch um Ehrenbeleidigung.
Gleich wie bei der üblen Nachrede ist Voraussetzung, dass die Ehrenbeleidigung nicht nur unter vier Augen stattfindet. Ein Beispiel für eine Beleidigung nach StGB ist das Aussprechen beleidigender oder vulgärer Begriffe wie zum Beispiel. „Idiot“ oder „Arschloch“. Auch auf digitalen Plattformen wie sozialen Netzwerken ist Beleidigung in schriftlicher Form möglich. Darüber hinaus können Gesten wie der Mittelfinger oder gar tätliche Übergriffe wie Anspucken oder unsittliches Berühren als Beleidigung gewertet werden.
Kann der Täter wegen einer anderen strengeren Bestimmung bestraft werden, so sind die darin angedrohten Strafen auszusprechen. Kommt es bei der Misshandlung zu einer Körperverletzung, so ist der Täter entsprechend dem Strafrahmen bei Körperverletzung nach § 83 StGB zu bestrafen.
Wer jemand anderen wissentlich fälschlicherweise verdächtigt, eine strafbare Handlung (Offizialdelikt wie Mord, Raub, Diebstahl oder Körperverletzung) begangen zu haben, kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft werden. Handelt es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine Handlung, die mit einer längeren Freiheitsstrafe als einem Jahr bedroht ist, ist mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wichtig ist bei diesem Delikt, dass der Täter weiß, dass sein Vorwurf falsch ist. Außerdem ist die verdächtigte Person durch die falsche Verdächtigung einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt.
Ein Beispiel für Verleumdung ist, wenn jemand (der Täter) behauptet, dass eine bestimmte Person für den Tod eines Bekannten verantwortlich ist. Dabei ist dem Täter bewusst, dass sie nicht dafür verantwortlich ist. Kann er jedoch die Gefahr einer behördlichen Verfolgung abwenden, bevor diese begonnen hat, kann er nicht für die Verleumdung bestraft werden.
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Neben den strafrechtlichen Folgen für den Täter können Geschädigte auch mittels Unterlassungsklage gegen den Täter zivilrechtlich vorgehen. Mittels einer Unterlassungsklage üble Nachrede bekämpfen ist eine gängige Vorgehensweise, vor allem dann, wenn sie wiederholt stattfindet.
Ist ein Schaden entstanden, ist auch die Forderung von Schadenersatz möglich. Besonders bei Verleumdung Schadensersatz zu fordern, kann für die Betroffenen Erfolg bringen. Denn eine Verleumdung und folgende Verfolgung kann dazu führen, dass der Beschuldigte beispielsweise seinen Job verliert.
Erfolgt die Beleidigung über die Medien, kann zudem eine Gegendarstellung nach § 9 Mediengesetz und eine Mitteilung in der Öffentlichkeit über den Ausgang des Strafverfahrens nach § 10 Mediengesetz verlangt werden. Dies dient vor allem dem Schutz der Unschuldsvermutung.
Folgendes Beispiel soll die größten Unterschiede zwischen übler Nachrede, Beleidigung und Verleumdung deutlich machen:
Üble Nachrede |
Eine Person erzählt Ihnen, dass Ihre Nachbarin ihren Mitbewohner beklaut. Die Person weiß aber nicht, ob diese Behauptung wahr oder falsch ist. |
Beleidigung |
Eine Person postet im Internet, dass Ihre Nachbarin eine „falsche Schlange“ und eine Diebin sei. |
Verleumdung |
Eine Person erzählt ihrem Vorgesetzten, ein Mitarbeiter würde sich in der Kasse bedienen. Die Person weiß in diesem Fall, dass die Behauptung nicht stimmt. Die Verdächtigung geschieht hier gezielt und absichtlich. |
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