Strafrechtsreform 2016 – Neue Tatbestände und Verschärfungen bei Gewaltdelikten

Ab 1.1.2016 tritt die neue Strafrechtsreform mit zahlreichen Änderungen in Kraft. Ziel der Novelle ist es, Strafen für Vermögensdelikte, wie Diebstahl oder Betrug etwas abzusenken und bei Körperverletzungsdelikten stärker durchzugreifen. Zudem werden einige neue Straftatbestände wie Zwangsheirat oder Cybermobbing eingeführt.

21.12.2015 | Strafrecht Seite drucken

Vermögensdelikte werden milder bestraft

Im Bereich der Vermögensdelikte (Schwere Sachbeschädigung, Schwerer Diebstahl Schwerer Betrug, Veruntreuung), werden die Wertgrenzen von derzeit EUR 3.000 auf  EUR 5.000 und von EUR 50.000 auf EUR 300.000 erhöht. Bei schwerem Diebstahl droht bspw. daher die 10-jährige Freiheitsstrafe erst, wenn der neue Wert von EUR 300.000 überschritten wird. Gleichzeitig wird zT auch der Strafrahmen für einige Delikte herabgesetzt. Für gewerbsmäßigen Diebstahl können nunmehr bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden (bisher bis zu 5 Jahren), bei schwerem Betrug nunmehr 6 Monate statt bisher 3 Jahre. Für schweren Raub drohen 1-15 Jahre Gefängnis (bislang 5-15 Jahre) – dies soll eine Differenzierung zwischen leichten und schweren Fällen erleichtern und eine größere Gerechtigkeit im Einzelfall hergestelln. Zu denken wäre hier an den Raub von geringen Bargeldmengen mit einem Taschenmesser.

Verschärfungen bei Gewaltdelikten

Demgegenüber kommt es bei Gewaltdelikten zu Verschärfungen. Im Rahmen der schweren Körperverletzung wird die Strafandrohung von 6 Monaten bis 5 Jahre angehoben (statt bisher mit bis zu 3 Jahren). Auch das Strafmaß für Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen kann künftig mit 1-10 Jahren statt bislang 6 Monaten bis 5 Jahren Gefängnis bestraft werden. Bei Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang sind zukünftig 15 statt 10 Jahre Haft möglich.

Neue Tatbestände: „Zwangsheirat“ und „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“

Der neugeschaffene § 106a StGB stellt die Erzwingung zur Eheschließung durch Gewalt oder gefährliche Drohung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren unter Strafe, womit Fälle von Zwangsheiraten erfasst werden sollen.

Mit 2 Jahren Freiheitsstrafen kann künftig nach § 205a StGB bestraft werden, wenn eine Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Cybermobbing als neuer Straftatbestand

Neu ist auch der Straftatbestand des Cybermobbings. Geahndet werden sollen Ehrverletzungen oder Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs (bspw. Nacktfotos) in Sozialen Netzwerken oder über Email, SMS oder Telefonanrufen.  Erfasst sind alle Arten von Zeichen, Sprachen, Bildern oder Tönen.

Der neue § 107n StGB sieht hier Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr oder Geldstrafen bis zu 720 Tagessätzen vor. Kommt es in Folge des Mobbings zu einem Todesfall kann eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahre ausgesprochen werden (siehe auch den Artikel Phishing, Skimming & Cybermobbing: Neue Straftatbestände im Bereich der Cyber-Kriminalität).

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