Obwohl klassische Delikte wie etwa (gewerbsmäßiger) Betrug in vielen Fällen die strafbaren Handlungen abgedeckt haben, soll nunmehr der neue § 241h Strafgesetzbuch (StGB) Skimming und Phishing als eigenene Straftatbestände erfassen. Bisher stand es zwar unter Strafdrohung, eine Bankomatkarte, Kreditkarte etc. zu „stehlen“, allerdings blieben damit viele Sachverhalte nicht erfasst, in denen der Täter dem Opfer seine Daten online herauslockte: zwar konnte ein später tatsächlich erfolgter Betrug bestraft werden, allerdings war die böswillige Erlangung dieser Daten nicht immer erfasst.
Beim Skimming werden illegal Daten von Kredit- oder Bankomatkarten durch das Auslesen von Magnetstreifen erlangt und auf gefälschte Karten übertragen. Ein im Kartenschlitz des Geldautomaten angebrachtes Lesegerät erfasst die Daten des Magnetstreifens. Zugleich werden mittels kleiner Kameras die Eingabe des Pin-Codes gefilmt.
Die Methoden, um an die Daten heranzukommen, sind jedoch vielfältig geworden. Täter bringen inzwischen auch ganze Eingabeaufsätze auf den Tastaturfeldern der Geldautomaten an, um die Eingabe des Pin-Codes zu erfassen und zu speichern.
Meist ist es für Bankkunden nicht leicht erkennbar, dass es sich um manipulierte Geldautomaten handelt. Hier gilt es neben der allgemein zu empfehlenden Aufmerksamkeit bei Geldbehebungen insbesondere die Kontobewegungen aufmerksam zu verfolgen.
Der Begriff Phishing wird meist im Zusammenhang mit Betrügereien im Bereich des Online-Bankings verwendet. Die Täter versuchen über Emails, gefälschte Online-Banking Portale oder SMS an die Zugangsdaten des Bankkunden zu kommen.
Da Phishing sehr weit verbreitet ist, dürften bereits viele Internet-User mit dieser Betrugsmasche in Berührung gekommen sein und ihnen das Folgende bekannt sein: Man erhält ein E-Mail, in der man zur Eingabe der Zugangsdaten oder Kontoinformationen aufgefordert wird. Beliebt ist auch die Variante, dass man mittels eines Links auf ein nachgebautes Online-Banking Portal weitergeleitet wird, wo die entsprechenden Log-in-Daten eingegeben werden sollen.
Sowohl das Email als auch die nachgebaute Website versuchen den Anschein zu erwecken, dass es sich hier um offizielle Mitteilungen bzw. Webauftritte von bekannten Banken handelt. Hierfür werden die echten Portale meist aufwendig nachgebaut und in den Emails die entsprechenden Logos verwendet.
Eine weitere Form des Phishings ist es, per Email Trojaner auf den Rechner des Bankkunden zu überspielen. Diese Programme sollen am Computer der betreffenden Person die Zugangsdaten des Kunden ermitteln.
Bei Verstoß gegen den neuen Phishing-Paragraphen drohen Tätern zukünftig 1 bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Im Zeitalter der sozialen Netzwerke ist das Thema Cybermobbing verstärkt auf die Agenda gerückt. Immer mehr junge Menschen sind mit der Situation konfrontiert, dass sie im Internet mit Videos, Fotos oder unwahren Behauptungen bloßgestellt werden. Die Entfernung derartiger Informationen gestaltet sich schwierig und der Schaden ist meist bereits eingetreten. Die betroffenen Personen leiden oft unter starken Depressionen, die bis zum Selbstmord führen können.
Strafgesetzlich verfolgt wurde das Mobbing bislang nur durch den „Stalking-Paragraph“ (§ 107a StGB). Viele Fälle wurden davon bisher nicht erfasst. Nach dem neuen Entwurf wird nun auch die „fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ explizit unter Strafe gestellt.
Wer gegen den Cybermobbing-Paragraphen verstößt kann zukünftig mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft werden. Führt das Mobbing zu einem Selbstmord kann der Täter mit bis zu 3 Jahren Gefängnis betraft werden.
Autor: Mag. Albert Scherzer
Foto: ©Shutterstock
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