Erwirbt ein Konsument ein bestimmtes Produkt bei einem Händler und weist dieses Produkt nicht die erforderlichen Eigenschaften auf, so kann der Konsument Gewährleistung geltend machen und eine Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Sache verlangen. Entsteht durch das fehlerhafte Produkt – etwa einen Produktionsfehler – jedoch ein Schaden, so können Sie sich mit Ihren Schadenersatzansprüchen an den Hersteller wenden – Rechtsgrundlage hierfür ist das österreichische Produkthaftungsgesetz.
Schadenersatzansprüche können sowohl für Personenschäden (Verletzungen am Körper) als auch Sachschäden (beschädigte Küche wegen explodierter Mineralwasserflasche) verlangt werden. Bei einer Produkthaftung im Zusammenhang mit Personenschäden kann Ersatz für Heilungskosten, entgangenes Einkommen und Schmerzensgeld gefordert werden. Ob der Fehler schuldhaft verursacht wurde, spielt für die Frage der Haftung keine Rolle.
WICHTIG: Für das fehlerhafte Produkt selbst kann im Rahmen der Produkthaftung kein Ersatz verlangt werden. Hierfür muss sich der Konsument an den Verkäufer wenden, bei dem er das Produkt gekauft hat und Gewährleistungsansprüche anmelden.
Bei dem Produkt muss es sich um eine bewegliche körperliche Sache handeln. Eine Haftung von Bauunternehmern für Gebäude ist daher ausgeschlossen. Anders ist dies bei Baumaterial: auch wenn es Teil einer unbeweglichen Sache wird, ist eine Haftung möglich.
Ein Produkt ist immer dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit aufweist, die man normalerweise von einem derartigen Produkt erwartet. In der Regel kann eine Produkthaftung bei Materialfehlern oder Produktionsfehlern geltend gemacht werden.
In erster Linie haftet der Hersteller eines Produktes. Wurde ein Produkt von mehreren Erzeugern hergestellt, haftet jener Unternehmer, der das Produkt erstmals in Verkehr gebracht hat bzw. seine Marke auf dem Produkt anbringt. Befindet sich der Hersteller außerhalb der Europäischen Union und lässt sich nur schwer ermitteln, kann man sich auch von jenem Importeur, der das betreffende Produkt erstmalig in die Europäische Union bzw. nach Österreich importiert hat, Schadenersatz verlangen.
Kann der Geschädigte den Hersteller oder Importeur nicht ausfindig machen, kann auch der Händler in Anspruch genommen werden. Teilt der Händler dem Geschädigten den Hersteller oder Importeur jedoch innerhalb von 2 Wochen mit, ist eine Haftung ausgeschlossen.
Schäden, die durch ein bestimmtes Produkt entstanden sind, können nicht nur vom Eigentümer geltend gemacht werden, sondern auch von Dritten.
Bei privaten Sachschäden sind Schäden bis EUR 500 vom Geschädigten selbst zu tragen (Selbstbehalt). Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn die beschädigte Sache überwiegend in einem Unternehmen verwendet wurde.
Sie haben einen Schaden durch ein defektes Produkt erlitten? – lassen Sie sich durch einen kompetenten Rechtsanwalt für Konsumentenschutzrecht beraten.
Wenn Ihnen gefährliche Produkte auffallend, können Sie dies dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitteilen. Das Ministerium ist über solche Erfahrungsberichte sehr froh und kann so die Produktsicherheit in Österreich gezielt – etwa in Form von Verkaufsverboten oder besseren Gebrauchsanleitungen – verbessern.
Bild Copyright: Shutterstock
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media