Ab 1. November 2017 ist der Privatkonkurs neu in Österreich in Kraft getreten. Wesentlichste Änderung ist, dass das Abschöpfungsverfahren von derzeit 7 Jahren auf 5 Jahre verkürzt wurde. Dies bedeutet für Konsumenten, dass die Zeit, in der der Schuldner auf das Existenzminimum beschränkt ist, deutlich gesenkt wurde.
Die Zustimmung der Gläubiger ist anders als beim Zahlungsplan im Abschöpfungsverfahren nicht notwendig - das galt schon bislang. Der Schuldner ist ab November aber nicht mehr verpflichtet, ein Angebot zum Zahlungsplan vorzulegen, wenn das Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Der Schuldner kann also gleich in das Abschöpfungsverfahren gehen. Ist kein pfändbares Einkommen vorhanden, muss der Schuldner aber mindestens einmal jährlich dem Gericht über die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit berichten.
Bislang musste der Schuldner im Abschöpfungsverfahren eine Mindestquote von 10% der Schulden anbieten, damit eine Entschuldung erreicht werden kann. Diese Voraussetzung ist durch die Reform gänzlich entfallen. Zukünftig kann daher auch mit einer deutlich geringeren Quote ein Abschöpfungsverfahren vorgenommen werden.
Weiterhin werden mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Exekutionen gestoppt werden und das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet.
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