In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 20.12.2016 (4 Ob 201/16m) hatte der Gerichtshof über folgenden Sachverhalt zu urteilen: Eine Frau schenkte ihrem damaligen Lebensgefährten die Hälfte einer Liegenschaft. Der Schenkungsvertrag enthielt auch eine Klausel, wonach die Schenkerin auf ihr Widerrufsrecht „aus welchen Gründen auch immer“ verzichtet. Dass die Schenkung nur unter der Voraussetzung gemacht wird, dass die Beziehung aufrecht erhalten bleibt oder beide Partner heiraten würden, wurde von der Klägerin nie erwähnt. Der Widerrufsverzicht und der Inhalt der Schenkung wurde vom Vertragserrichter mit der Klägerin deutlich besprochen.
Nachdem die Beziehung in die Brüche ging, erklärte die Schenkerin (Klägerin) gegenüber Ihrem Expartner den Widerruf des Schenkungsvertrags wegen groben Undanks. Die Trennung erfolgte weil das Paar eine Auseinandersetzung hatte, in dessen Zuge der Beklagte die Klägerin an den Haaren riss, ohne dass es aber zu Verletzungen der Klägerin gekommen war, die festgestellt werden konnten. Die beschenkte Person (der Beklagte) wurde daraufhin von der Polizei weggewiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wurde der beklagten Person untersagt, das Haus zu betreten oder mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen. Dennoch schickte er ihr 20 E-Mails und 200 WhatsApp-Nachrichten. Im darauffolgenden Strafverfahren wegen Verdachts der beharrlichen Verfolgung akzeptierte er eine diversionelle Erledigung und zahlte ein Bußgeld von EUR 600.
Die Klägerin brachte in Bezug auf den Widerruf des Schenkungsvertrags vor, sie sei körperlich attackiert und misshandelt worden. Zudem habe er sie gestalkt und mit anderen Frauen sexuellen Kontakt gehabt. Die Vorwürfe wurden vom Beklagten alle bestritten. Auch habe er sie nie gestalkt, sondern nur Kleidung zum Wechseln, aus dem Haus holen wollen.
>>> Wegweisung & Betretungsverbot: Wenn der Partner gewalttätig wird!
Das Erstgericht wies die Klage ab und erklärte den Schenkunsgwiderruf für unwirksam, weil die Vorwürfe der Klägerin teilweise unbewiesen blieben bzw. die vorgefallenen Auseinandersetzungen und auch die Verfolgung nicht schwerwiegend genug gewesen wären. Das Berufungsgericht erkannte den Widerruf dagegen als wirksam an, weil die beharrliche Verfolgung der Klägerin – das Stalking – den Schenkungswiderruf rechtfertige.
Der OGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies das Verfahren zur Ergänzung an das Erstgericht zurück. Dazu führte der OGH aus: Damit eine Schenkung widerrufen werden kann, muss die beschenkte Person gegen den Schenker eine strafbare Handlung begehen. Darunter fällt eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen, aber auch gegen die Privatsphäre – also etwa beharrliche Verfolgung im Sinn des § 107a StGB („Stalking“). Zudem muss dem Beschenkten die Kränkung des Schenkers bewusst sein und so gravierend sein, dass sie den Widerruf der Schenkung rechtfertigt.
Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sei die Schenkerin laut OGH körperlich nicht verletzt worden, auch sei es zu keiner Misshandlung oder Beleidigung gekommen. Ob das Verhalten des Beklagten als beharrliche Verfolgung gewertet werden kann, konnte nicht abschließend geklärt werden. Diesen Punkt muss nun das Erstgericht klären. Insbesondere auch, was der Grund der Kontaktaufnahme war und was der Beklagte beabsichtigte. Wenn das Verhalten des Beklagten strafbar war, muss zudem geprüft werden, ob die gesamten Umstände zu der Beurteilung führen, dass die Kränkung der Geschenkgeberin den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigt.
Sie haben eine rechtliche Frage zu Schenkungen oder Widerruf einer Schenkung und suchen einen spezialisierten Anwalt? Bei meinanwalt.at finden Sie eine große Auswahl an auf Zivilrecht spezialisierten Anwälten. Informieren Sie sich auf dem jeweiligen Profil über Bewertungen und Erfahrungsberichte andere Nutzer.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media