Ob Lärm zu laut ist, wird anhand der jeweiligen Ortsüblichkeit beurteilt. In der Regel ist daher Lärm von spielenden Kindern untertags zu dulden. Anders verhält es sich, wenn der Nachbar Schlagzeug spielt oder zu laut fern sieht oder Musik hört. Dabei ist auch entscheidend, wie oft und wie lange es zu einer Lärmstörung kommt.
Grundsätzlich sind zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh die Ruhezeiten einzuhalten und Lärm in jeglicher Form zu unterlassen. In dieser Zeit sind auch bestimmte Tätigkeiten wie Staubsaugen, das Betreiben eines Geschirrspülers, das Rasenmähen oder Gitarre-Spielen grundsätzlich untersagt. Allgemein gilt auch, dass Fernseher oder Musikanlagen nur auf Zimmerlautstärke abgespielt werden dürfen. An Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls die Ruhezeit zu respektieren.
Die Verursachung von Lärmbelästigung stellt eine Verwaltungsstraftat dar und kann bei die Polizei zur Anzeige gebracht werden. Wie hoch die jeweilige Strafhöhe ist, ist in den jeweiligen Polizeistrafgesetzen, die von Bundeland zu Bundesland unterschiedlich sind, festgelegt und kann bis zu mehrere hundert Euro betragen.
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Mieter können auch zivilrechtlich in Form einer Unterlassungsklage und Besitzstörungsklage gegen regelmäßige Lärmbelästigung vorgehen. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht wird wiederum geklärt, ob die Ruhestörung das ortsübliche Ausmaß überschreitet.
Kommt es zu Lärmbelästigung sollte der Mieter auch den Eigentümer informieren. Dieser ist verpflichtet, Störungen Dritter abzuwehren. Wie der Mieter kann auch der Vermieter mit einer Unterlassungsklage bzw. einer Besitzstörungsklage gegen den Störer vorgehen. Der Vermieter kann sogar dazu verpflichtet sein, lärmende Mieter zu kündigen.
Manchmal reicht das persönliche Gespräch mit den Nachbarn oder die Einschaltung der Hausverwaltung zur Lösung der Lärm-Problematik nicht aus. Kommt es wiederholt zu Störungen, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Mietrecht oder Nachbarrecht mit der Vornahme von rechtlichen Schritten beauftragen.
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