Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag in dem das Eigentum, Wohnungseigentum, Mietrecht oder Leasingrecht an einem erst zu errichtenden Gebäude oder an einer Wohnung eingeräumt wird. Derartige Verträge sind schriftlich abzuschließen und müssen zwingend bestimmte Informationen enthalten. Zudem sieht das Bauträgervertragsgesetz besondere Rücktritts-, Sicherungs- und Rückforderungsansprüche vor.
Die besonderen Rechte des Bauträgervertragsgesetzes kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Käufer vor der Fertigstellung mehr als EUR 150 pro Quadratmeter an den Bauträger oder an Dritte (zB Immobilienmakler) leisten muss.
Wichtig: Bauträger müssen die Vorgaben des Bauträgervertragsgesetzes nicht nur auf Neubauten anwenden, sondern auch bei durchgreifenden Renovierungen von Wohnungen oder Gebäuden.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Bauträger nicht innerhalb von 1 Woche vor Vertragsunterzeichnung bestimmte Informationen schriftlich mitgeteilt hat. Das betrifft insbesondere den Vertragsinhalt (zB Kaufpreis, Fälligkeit der Zahlungen, Übergabetermin für die Wohnung, Art der Sicherung, Namen des Treuhänders), sowie Informationen zur Sicherung des Kaufpreises.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt ab dem Tag, ab dem der Erwerber die erforderlichen Informationen erhält sowie über sein Rücktrittsrecht informiert wurde. Der Käufer kann den Rücktritt entweder gegenüber dem Bauträger oder dem Treuhänder erklärt werden.
Wichtig: Später als 6 Wochen nach der Vertragsunterzeichnung kann der Käufer nicht mehr zurücktreten!
Der Bauträger ist verpflichtet, die vom Erwerber geleisteten Vorauszahlungen abzusichern. Dies kann entweder durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Versicherungen erfolgen. Alternativ kann auch eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgen, wenn ein Zahlungsplan mit Ratenzahlung vereinbart wurde.
Damit etwaige Schadenersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüche durch den Bauträger beglichen werden können, muss der Bauträger einen Haftrücklass in Höhe von 2% des Kaufpreises für 3 Jahre bilden. Alternativ kann auch hier durch den Bauträger eine Bankgarantie oder Versicherung vorgelegt werden.
Wurden vom Käufer an den Bauträger oder den Treuhänder gesetzlich (insbesondere nach dem Bauträgervertragsgesetzes, dem Wohnungseigentumsgesetz oder dem Konsumentenschutzgesetz) nicht zulässige Zahlungen geleistet, so können diese vom Käufer zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Anspruch kann durch den Käufer nicht verzichtet werden. Vorsicht: diese Ansprüche verjähren nach 3 Jahren.
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Bild: ©Shutterstock
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