Ärztliche Aufklärungspflicht – Wie viel Aufklärung muss sein?

Die Behandlung von Patienten ist längst nicht mehr die einzige Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten. In den vergangenen 25 Jahren hat sich der Verantwortungsbereich der Mediziner drastisch ausgeweitet. Zu ihren Pflichten zählt heute unter anderem auch die Aufklärung von Patienten über die geplante Behandlung. Erfolgt sie nicht, riskieren Ärzte – auch bei völlig korrekter Behandlung – Rechtstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Hintergründe und Anforderungen an die Patientenaufklärung.

Dr. Oliver VÖLKEL | 13.09.2016 | Medizinrecht Seite drucken

Der Berufstand der Mediziner

Die Medizin ist eine Profession mit hohen ethischen Standards. Bei der Aufnahme in den Berufstand geloben Ärztinnen und Ärzte, ihr Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen und die Gesundheit ihrer Patienten als oberstes Gebot ihres Handelns zu betrachten.

Praktizierenden Medizinern ist allerdings bekannt, dass die Behandlung ihrer Patienten längst nicht mehr ihre einzige Aufgabe ist. In den vergangenen 25 Jahren wurden die Anforderungen an die Ärzteschaft drastisch ausgeweitet. In der Praxis sind diese Anforderungen kaum noch zu überblicken. Eine der wesentlichen Pflichten ist heute unter anderem die Aufklärung ihrer Patienten vor einer Behandlung. Doch wie kommt es dazu, dass die Patientenaufklärung eine solche Bedeutung erlangt hat? Einen wesentlichen Einfluss hatten rechtliche Überlegungen.

Ärztliche Behandlungen rechtlich betrachtet

Ärztliche Behandlungen stellen rechtlich betrachtet einen „Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“ des Patienten dar. Das ist einfach nachvollziehbar. Jede Operation, mag sie auch noch so minimal-invasiv sein, führt zunächst einmal zu einer Verletzung. Auch eine rein medikamentöse Behandlung beeinflusst die physiologischen Funktionen des Patienten auf eine bestimmte Weise.

Das österreichische Recht misst der körperlichen Unversehrtheit einen hohen Stellenwert bei. Niemand soll ohne guten Grund andere verletzen oder deren körperliche Funktionen beeinflussen. Bei solchen Eingriffen – auch von Ärzten – handelt es sich daher um Körperverletzungen.

Der Zweck der Behandlung ist aber natürlich das Wohl des Patienten. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine besondere Rechtfertigung für die ärztliche Behandlung vor. Dafür ist zweierlei erforderlich. Erstens muss der Arzt die Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft – lege artis – durchführen, und zweitens muss der Patient in die Behandlung einwilligen.

Unterläuft dem Arzt ein Behandlungsfehler, handelt er also nicht lege artis, und erleidet sein Patient dadurch einen Schaden, etwa weil seine Genesung beeinträchtigt wird, dann hat der Arzt für diesen Schaden einzustehen. Das ist für sich allein betrachtet noch keine Besonderheit. Unterläuft einem Architekten, Mechaniker oder jeder anderen Berufsgruppe ein Fehler und kommt es deshalb zu einem Schaden, ist dafür ebenso zu haften.

Die Besonderheit liegt darin, dass Ärzte auch ersatzpflichtig werden können, obwohl sie die Behandlung lege artis durchgeführt haben, also gerade kein Behandlungsfehler vorliegt. Dann nämlich, wenn sie ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sind und sich beim Patienten ein Risiko verwirklicht, über das hätte aufgeklärt werden müssen.

Die juristische Begründung für diese Haftung verbirgt sich in der Notwendigkeit einer Einwilligung des Patienten in die Behandlung. Nicht jede Zustimmung zu einer Behandlung ist nämlich auch gleichzeitig eine Einwilligung. Für die Einwilligung ist erforderlich, dass der Patient weiß – vereinfacht gesprochen – worauf er sich einlässt. Einwilligen heißt also auf informierter Basis der Behandlung zuzustimmen. Und hier kommt die ärztliche Aufklärung ins Spiel.

Wie viel ärztliche Aufklärung ist notwendig?

Der Arzt muss den Patienten vor der Behandlung in die Lage versetzen, die Art der Behandlung und ihre Tragweite zu verstehen. Der Patient soll mögliche Risiken und Alternativen kennen, und auch die Folgen, wenn er die Behandlung ablehnt. Nur wenn sich der Patient der möglichen Folgen ausreichend bewusst ist, zählt seine Zustimmung auch als Einwilligung.

Der Patient soll durch die Aufklärung also in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung über die Behandlung eigenverantwortlich treffen zu können. Verwirklicht sich dann im Zuge der lege artis durchgeführten Behandlung ein Risiko, so hat der Arzt hierfür nicht mehr einzustehen.

In den vergangenen etwa 25 Jahren haben die Gerichte in einer Vielzahl von Urteilen ein sehr detailliertes Bild gezeichnet, was bei der Patientenaufklärung erforderlich ist. Nachfolgend kann daher nur ein grober Überblick geboten werden.

Wer muss aufklären?

Nur die praktizierenden Ärzte im jeweiligen Fachgebiet dürfen die Aufklärung ihrer Patienten übernehmen, und zwar im Rahmen eines mündlichen Aufklärungsgesprächs. Eine Aufklärung durch andere medizinische Berufsgruppen ist also nicht ausreichend. Ebenso ist die Einholung einer Unterschrift auf einem vorgeschriebenen Informationsblatt nicht ausreichend. Solche Formblätter können aber als Unterlage bei der mündlichen Aufklärung verwendet werden.

Wann muss die Aufklärung erfolgen?

Der Patient muss so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass ihm vor der Behandlung noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Welche Zeitspanne angemessen ist, bestimmt sich unter anderem nach der Dringlichkeit und der Schwere einer Behandlung. Je dringlicher etwa ein operativer Eingriff ist, desto kürzer kann die Überlegungsfrist ausfallen. Umgekehrt ist die Frist länger anzusetzen, wenn es sich um elektive Eingriffe handelt. Bei schweren Eingriffen ist mehr Bedenkzeit erforderlich als bei weniger schweren. Bei Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung kann eine Aufklärung auch kurz vor dem Eingriff ausreichend sein.

Worüber muss aufgeklärt werden?

Der Arzt muss den Patienten zunächst über sein Krankheitsbild aufklären, außerdem über den voraussichtlichen Verlauf der Behandlung und auch darüber, welchen Verlauf die Krankheit wahrscheinlich nehmen wird, wenn der Patient die Behandlung ablehnt. Bestehen mehrere alternative Behandlungsmethoden, so ist auch darüber aufzuklären.

Ein zentraler Punkt ist die Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen Risiken. Die Rechtsprechung ist im Detail kasuistisch. Über welche Risiken aufzuklären ist, hängt einerseits mit der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zusammen. Je wahrscheinlicher der Eintritt eines Risikos ist, desto eher ist darüber aufzuklären. Andererseits ist die Aufklärungspflicht abhängig von der Folgenschwere, wenn sich das Risiko verwirklicht. Je erheblicher die negativen Folgen sind, desto eher ist darüber aufzuklären.

Wie viel ärztliche Aufklärung ist zumutbar?

Die Aufklärungspflichten sind recht weitgehend. Grundsätzlich ist es auch wünschenswert, dem Patienten ein möglichst getreues Bild von der bevorstehenden Behandlung zu geben. Allerdings ist die Haftung, die sich daran knüpft, sehr kritisch zu sehen. Wenn der Arzt nicht über alle wesentlichen Risiken aufklärt, dann verlagern sich die Risiken de facto auf den Arzt. Oftmals hätte sich der Patient aber auch für die Behandlung entschieden, wenn er zuvor über alle möglichen Risiken aufgeklärt worden wäre. Und auch heute noch ziehen es viele Patienten vor, nicht über jedes Detail der Behandlung informiert zu werden. Immerhin kann die Auseinandersetzung damit schwierig und belastend sein.

Dass die Aufklärung vor den Augen des Gesetzes nicht ausreichend erfolgt ist, würde in solchen Fällen keinen Unterschied machen oder könnte sogar schädlich sein. Und dennoch ist dieser Einwand dem Arzt im Haftungsfall abgeschnitten. Für die Behauptung, der Patient hätte die Behandlung auch bei vollständiger Aufklärung durchgeführt, ist nämlich der Arzt beweispflichtig. Und diesen Beweis zu erbringen, ist in der Praxis kaum möglich.

Eine Lockerung der Aufklärungspflichten ist für die Zukunft nicht zu erwarten. Eher werden die Anforderungen im Gegenteil noch zunehmen. Sowohl im Interesse ihrer Patienten als auch in ihrem eigenen Interesse ist eine Auseinandersetzung mit den Aufklärungspflichten deshalb für Ärzte jedenfalls empfehlenswert. 

 

Veranstaltungshinweis

Am Dienstag, den 11. Oktober 2016 findet ab 19.00 Uhr im Rahmen der Gesellschaft der Ärzte (Frankgasse 8, 1090 Wien) eine Veranstaltung zum Thema „Aktuelles aus der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht des Arztes“ statt.

Um Anmeldungen wird gebeten unter www.billrothhaus.at/veranstaltungen

 

Dr. Oliver Völkel, LL.M. (Columbia) ist Gründer und Partner der Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Er berät Unternehmen in allen Größenklassen unter anderem in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Medizinrecht und Mergers & Acquisitions. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Oliver Völkel bei meinanwalt.at sowie auf der Website der Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte.

 

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