Rechtsanwalts-Übersicht für Finanzstrafrecht in Steinach/Brenner

Sie haben eine rechtliche Frage im Bereich Finanzstrafrecht und suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt in Steinach/Brenner? Weiter unten finden Sie eine Liste von Rechtsanwälten in Steinach/Brenner mit Bewertungen von Klienten. Auf dem jeweiligen Profil können Sie sich ein besseres Bild machen, ob der betreffende Anwalt für Sie in Frage kommt.

Falls Sie einen Rechtsanwalt in Steinach/Brenner mit einer anderen Spezialisierung als Finanzstrafrecht suchen, finden Sie hier eine weitere Auswahl von Rechtsbereichen:

1 Anwalt - Finanzstrafrecht in Steinach/Brenner
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Mag. Dr. Ursula RAUCH KLEINLERCHER Finanzstraf­recht | Gesellschafts­recht | Vertrags­recht | Schadenersatz- und Gewährleistungs­recht | Steuer­recht
6150 Steinach/Brenner Zirmweg 85 marker
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Rechtsnews & Expertentipps zum Thema "Finanzstrafrecht"

Expertentipp

Welche Strafe droht im Falle einer Steuerhinterziehung? Ein Blick auf die Strafen im Finanzstrafrecht - Geldstrafen, Freiheitsentzug, Verfall und mehr.

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Expertentipp

Wenn Steuergestaltungen, wie zum Beispiel Umgründungen, vorgenommen werden, darf die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden, insoweit es dafür keine triftigen außersteuerlichen Gründe gibt. Dies ergibt sich aus dem Missbrauchstatbestand des § 22 BAO. Nach der VfGH-Rechtsprechung (10.10.2018, G49/2017) kann ein Sachverhalt, der unter § 22 BAO fällt, aber auch gleichzeitig finanzstrafrechtliche Folgen nach § 33 Abs 1 FinStrG haben - nämlich dann, wenn nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde. Stellt sich die Frage: Was muss der Behörde alles offengelegt werden?

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Expertentipp

Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.

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