Neben neuen Mindestinhalten von Dienstzetteln und Dienstverträgen wurde eine gänzlich neue Bestimmung zu Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der EU-Transparenzrichtlinie vom 28.03.2024 eingeführt.
HIER ZUM ARTIKEL ›Wird ein Studium ernsthaft und zielstrebig vom Unterhaltsverpflichteten betrieben, so muss er sich nicht auf das hypothetische von ihm erzielbare Erwerbseinkommen „anspannen“ lassen. Ist der Abschluss des Studiums nicht erfolgreich und wird ein zweites Studium angestrebt, darf dies nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Zahnspange, Psychotherapie, Sprachferien – In bestimmten Fällen kann ein Kind vom Unterhaltsverpflichteten einen über den Unterhalt hinausgehenden Sonderbedarf fordern.
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