Zivilverfahren – Welches Gericht ist für meinen Fall zuständig?

Ob Sie eine Klage wegen einer Geldforderungen einbringen, sich scheiden lassen wollen oder eine Kündigung anfechten möchten – in all diesen Fällen geht es um die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Im Bereich des Zivilverfahrens gibt es verschiedenste Gerichte mit unterschiedlichen Zuständigkeiten: Bezirksgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, Handelsgericht Wien, Arbeits- und Sozialgericht Wien und der Oberste Gerichtshof. Aber welches Gericht ist in welchen Rechtsfällen zuständig? Wir klären Sie auf. 

Welches Gericht für welche Rechtssache zuständig ist, ist gesetzlich klar geregelt. Wird eine Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, hat dieses die Klage wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Insofern kann für eine bestimmte Klage in der Regel immer nur ein bestimmtes Gericht zuständig sein.

Das zivilrechtliche Gerichtsverfahren ist in mehrere Instanzen gegliedert. Das bedeutet, dass das Urteil eines bestimmten Gerichts nicht endgültig ist, sondern bei höheren Instanzen bekämpften werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dem betreffende Gericht bestimmte Verfahrensfehler unterlaufen sind oder gesetzliche Bestimmungen falsch angewendet hat. Erst wenn keine Rechtmittel gegen das Urteil eines Gerichts eingelegt werden, wird das Urteil rechtskräftig und kann auch nicht mehr bekämpft werden. In der Regel ist in der ersten Instanz das Bezirksgericht zuständig. Gegen Urteile des Bezirksgerichts kann ein Rechtsmittel beim Landesgericht eingelegt werden und schließlich kann in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH) angerufen werden. 

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Welches Gericht in einem konkreten Fall zuständig ist, bestimmt sich nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich im wesentlichen nach der Höhe des Streitwerts. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist in der Regel jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz der beklagten Person befindet. Dies gilt aber nicht immer – hier gibt es Ausnahmen: So existieren besondere Gerichtsstände bei Verlassenschaftsverfahren, Streitigkeit bzgl. Immobilien und Scheidungsverfahren. 

I. Instanz – Bezirksgericht und Landesgericht 

In erster Instanz sind in Österreich in Zivilrechtssachen die Bezirksgericht und die Landesgerichte zuständig. Welches Gericht im konkreten Fall sachlich zuständig ist, ergibt sich in der Regel aus dem Streitwert. Liegt der Streitwert über EUR 15.000, ist meist das Landesgericht zuständig. Doch auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel: Trotz Überschreitung der Wertgrenze ist in manchen Fällen weiterhin das Bezirksgericht zuständig – dies ist etwa bei Exekutionen, Mietrechtsstreitigkeiten und bei Streitigkeiten über familiäre Verhältnisse der Fall. In Wien ist in erster Instanz zusätzlich das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Handelsgericht Wien zuständig.

II. Instanz – Landesgerichte und Oberlandesgerichte

Gegen Urteile der Bezirksgerichte kann ein Rechtsmittel beim Landesgericht eingelegt werden. Gegen Urteile des Landesgericht als erste Instanz kann ein Rechtsmittel beim Oberlandesgericht erhoben werden.

III. Instanz – Oberster Gerichtshof

In dritter und letzter Instanz entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Urteile des Obersten Gerichtshofs können nicht mehr bekämpft werden. Spätestens hier ist mit dem Gerichtsverfahren Schluss. 

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