Grundsätzlich obliegt die Pflege und Erziehung von Kindern den leiblichen Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten. Die Kinder- und Jugendhilfe (früher „Jugendamt“ genannt) – in Wien das MAG ELF, in den Bundesländern bei den Bezirkshauptmannschaften angesiedelt – soll dagegen Eltern beraten und unterstützen, wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen. Wird gegen das Kind Gewalt ausgeübt oder es vernachlässigt, muss die Kinder- und Jugendhilfe einschreiten und das Kind schützen.
Die Kinder- und Jugendhilfe bietet eine umfassende Unterstützung für Eltern, Jugendliche und Kinder insbesondere in folgenden Bereichen:
Schutz bei Gewalt gegen Kinder
Beratung und Unterstützung bei der Erziehung, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten
Vermittlung in Beratungseinrichtungen und Schutzzentren
Hilfe und Therapie in Krisensituationen
Hilfe für bedürftige Familien
Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen und Vaterschaftsfeststellungen
Pflegeeltern- & Adoptionsvermittlung
Zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt. Entsteht der Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden bzw. wurden, so ist dies der Kinder- und Jugendhilfe sofort mitzuteilen.
Bestimmte Einrichtungen bzw. Personen wie Ärzte, Lehrer, Kinderbetreuer, Sicherheitsbehörden, Psychologen und Gerichte sind verpflichtet, die Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zu informieren, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Die Kinder- und Jugendhilfe ist wiederum verpflichtet, diesen Informationen sofort nachzugehen und zu überprüfen.
Grundsätzlich kann sich aber auch jeder Dritte an die Kinder- und Jugendhilfe wenden, wenn er/sie das Gefühl hat, dass Kinder Gewalt ausgesetzt sind oder misshandelt werden. Dies kann telefonisch, per Email oder auf anderem Weg geschehen. Auch anonym kann eine solche Meldung vorgenommen werden.
Die Kinder- und Jugendhilfe bzw. ein Sozialrbeiter wird in der Regel einen Hausbesuch vornehmen und sich ein Bild von der Situation machen. Es werden Gespräche mit den Eltern und dem betroffenen Kind aber auch seinem weiteren Umfeld – Schule, Ärzte, etc. – geführt. Im Anscluss daran, entscheidet die Kinder- und Jugendhilfe, was für das Kind am besten ist.
Wird bei der Erziehung Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt, wird bspw. das Kind schwer misshandelt oder sexuell missbraucht, muss die Kinder- und Jugendhilfe – eventuell sofort – einschreiten, entsprechende Verfügungen anordnen und das Gericht informieren.
Die Kinder- und Jugendhilfe ist aber nicht nur zur Gewaltabwendung gegenüber Kindern eingerichtet worden. Sie untertsützt in vielfältiger Weise Kinder und Jugendliche bzw. ihre Eltern. So kann sie eine wichtige Unterstützung auch bei der oft schwierigen Geltendmachung von Unterhalt sein. Die Kinder- und Jugendhilfe kann mit Zustimmung der Eltern Unterhaltssachwalter bzw. auch Vermögenssachwalter von Kindern werden und einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts stellen, Unterhaltsvorschüsse beantragen oder Vaterschaftsfeststellungen beantragen.
Die Vermittlung von Pflegeeltern darf nur von der Kinder- und Jugendhilfe oder dafür zugelassenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung vorgenommen werden. Die Kinder- und Jugendhilfe ist nicht nur für die Vermittlung zuständig sondern hat die persönliche Eignung der Pflegeeltern zu überprüfen und zu dokumentieren. Das oberste Ziel jeder Vermittlung ist das Kindeswohl. So soll zwischen den Pflegeeltern und den Pflegekindern ein mit den leiblichen Eltern vergleichbares Naheverhältnis entstehen und sich das Kind am bestmöglichen entfalten können.
Auch bei der Adoption gilt, dass die Vermittlung weitestgehend nur durch die Kinder- und Jugendhilfe vorgenommen werden darf und die Vermittlung dem Wohl des Kindes zu dienen hat. Sowohl für die Vermittlung von Pflegeplätzen als auch für die Adoptionsvermittlung darf der Kinder- und Jugendhilfe kein Geld verlangen.
Die Sozialarbeiter und sonstigen Mitarbeiter der Kinder- und Jugenhilfe kommen mit sehr intimen und persönlichen Angelegenheiten von Familien in Berührung. Deshalb gilt für sie eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Mitarbeiter der öffentlichen und privaten Kinder- und Jugendhilfe dürfen über die Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht sprechen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach einem Ausscheiden aus dem jeweiligen Träger weiter.
Sie wollen sich durch die Kinder- und Jugendhilfe unterstützen oder beraten lassen? Sie möchten eine Meldung machen, weil ein Kind in Ihrem Umfeld Gewalt oder Missbrauch ausgesetzt ist? Hier finden Sie eine Liste der jeweiligen zuständigen Kinder- und Jugendhilfe in Ihrer Nähe.
Bild: ©Bigstock
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