Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament und bietet die Möglichkeit, zu bestimmen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passiert. In einem Erbvertrag versprechen sich Ehegatten, ihr Vermögen oder einen Teil davon gegenseitig zu vermachen. Er ist also dann sinnvoll, wenn man sich gegenseitig absichern möchte. Denn anders als bei einem Testament handelt es sich um einen Vertrag, der von beiden Parteien abgeschlossen bzw. angenommen werden muss. Man spricht daher auch von einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, bei dem nicht eine Person allein die Vertragsbedingungen ändern kann. Das ist der größte Unterschied zum Testament, bei dem die Vertragsbedingungen von einer Person alleine geändert werden können. Die gesetzliche Definition zum Erbvertrag findet sich in § 1249 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Erbverträge können in Österreich nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Verlobten abgeschlossen werden. Bei Verlobten wird der Vertrag allerdings nur dann wirksam, wenn es tatsächlich zur Eheschließung kommt.
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Erbverträge müssen in Österreich in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden, damit sie gültig sind. Der Erbvertrag muss daher von einem Notar aufgesetzt werden und die Vertragsparteien über Inhalt und Wirkung des Vertrages durch den Notar aufgeklärt werden. Trotz Erbvertrag können die Vertragsparteien bei Lebzeiten frei über ihr Vermögen disponieren. Der Ehepartner erbt nach dem Ableben folglich das, was von dessen Besitz noch übrig und verfügbar ist.
Dieses Muster gibt Anhaltspunkte dafür, wie ein solcher Erbvertrag aussehen kann. Bedenken Sie dabei aber immer, dass der Vertrag individuell mit einem Notar erstellt werden muss und das Musterverträge lediglich eine Orientierung bieten.
Nein. Ehepartner dürfen nicht über ihr gesamtes Vermögen in Form eines Erbvertrags verfügen. Es muss laut § 1253 ABGB in jedem Fall ein Viertel des Vermögens frei bleiben. Dieses Viertel darf auch nicht durch Pflichtteilsansprüche oder andere Verbindlichkeiten belastet sein. Über dieses „reine Viertel“ muss der Erblasser frei verfügen können. In praktischer Hinsicht kann der Erblasser aber auch dieses Viertel seinem Ehepartner durch letztwillige Verfügung im Testament hinterlassen. Wird über dieses reine Viertel durch den Verstorbenen nicht verfügt, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge und fällt den gesetzlichen Erben wie den Kindern und deren Nachkommen zu.
Beispiel: Die beiden Ehepartner X und Y setzen sich gegenseitig als Erben ihres ¾ Vermögens ein. Zusätzlich verfassen beide noch ein Testament, in dem sie ihren Ehepartner jeweils als Erben des freien Viertels einsetzen.
Da ein Erbvertrag in Österreich von einem Notar geprüft und beurkundet werden muss, fallen zunächst einmal Kosten für den Notar an. Dieser stellt nach Abschluss der Tätigkeit ein Honorar in Rechnung, wobei es sich um die Notariatsgebühr handelt. Bei den Kosten für ihre Leistungen sind Notare in Österreich an die Vorgaben nach der Notariatskostenabrechung gebunden. Außerdem richten sie sich nach dem Geschäftswert des Vermögens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für den Notar können in etwa die folgenden Kosten entstehen:
Darüber hinaus kann ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Dieser kann bei der Erstellung des Vertrages helfen und über alle Folgen eines Erbvertrages aufklären. Bei dem Erstgespräch mit dem Anwalt können Sie ihre Situation schildern und das Honorar besprechen. Grundsätzlich muss sich das Honorar immer nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) richten. Es kann sowohl ein Zeithonorar als auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Bei einem Zeithonorar werden die Kosten der Rechtsberatung im Nachhinein auf Basis der aufgewendeten Zeit berechnet. Durch ein Pauschalhonorar bekommt der Mandant von vorne herein ein Bild davon, wie viel die Beratung kosten wird. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die durch den Anwalt zu erbringenden Leistungen von Beginn an gut abschätzbar sind. Handelt es sich nicht um einen komplizierten Erbrechtsstreit oder ähnliches, sollte dies aber grundsätzlich möglich sein.
Da es sich bei einem Erbvertrag um einen zweiseitigen Vertrag handelt, kann dieser auch nicht einseitig widerrufen werden. Er ist ab Vertragsabschluss für beide Personen bindend. Nur wenn beide Partner den Erbvertrag einvernehmlich auflösen oder einen neuen Erbvertrag schließen, erlischt die Verpflichtung aus dem Erbvertrag.
Bin ich als Erbe zur Übernahme von Schulden verpflichtet?
Bis zur Scheidung können die Ehepartner oder eingetragene Partner jederzeit einvernehmlich den Erbvertrag widerrufen. Kommt es zur Scheidung, erlischt der Erbvertrag automatisch, wenn die Ehe mit gleichem Verschulden oder ohne Verschulden geschieden wurde. Wurde die Ehe mit Verschulden geschieden, behält der nichtschuldige Ehepartner seine Ansprüche aus dem Erbvertrag. Diese Regelung findet sich in § 1266 ABGB . Das gilt, solange keine andere Vereinbarung über die Gültigkeit des Ehevertrges getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung könnte sein, dass die Bedingungen aus dem Erbvertrag nur während dem Bestand der Ehe gültig sind.
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