Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einem Personenschaden, ist verpflichtend die Polizei zu verständigen und zwar unverzüglich. In diesem Fall ist auch die Rettung zu verständigen sowie Erste-Hilfe zu leisten. Andernfalls kann man sich bei Unterlassen der Hilfeleistung ebenfalls strafbar machen.
Wenn die Polizei den Unfallort erreicht, macht sie sich ein Bild über die Lage vor Ort. Sofern den Beamten der Verdacht nahe liegt, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, leitet diese einen Bericht an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet dann, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Wird eine Geldstrafe ausgesprochen, wird diese nach „Tagessätzen“ verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes basiert auf den Einkünften des Verurteilten. Ein Tagessatz kann zwischen EUR 4 und EUR 5.000 betragen. Die Anzahl der Tagessätze legt der Richter nach Schwere der Tat und nach Intensität der Schuld des Täters fest. Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, wird ersatzweise eine Haftstrafe verhängt.
Beispiel: Ein Täter verdient monatlich EUR 1.500 netto. Der Richter bemisst den Tagessatz auf EUR 50 und verhängt 360 Sätze aufgrund einer besonders schwerwiegenden Tat. Das bedeutet, dass sich eine Gesamtgeldstrafe von EUR 18.000 ergibt.
Gefängnisstrafen sind nach österreichischem Recht nur in Härtefällen zu verhängen. Das bedeutet einerseits, dass besonders schwerwiegende Delikte eine Geldstrafe gar nicht vorsehen. Andererseits werden Gefängnisstrafen auch einem besonders strafwürdigen Täter verhängt, weil er etwa vielfacher Wiederholungstäter ist, keine Reue zeigt oder zB einen Unfall bewusst herbeiführen wollte.
Die jeweils angedrohten Strafen finden sich in Klammer darunter. Es wurden bereits jene Strafdrohungen angeführt, die ab 01.01.2016 gelten (Strafrechtsänderungsgesetz 2015).
Fahrlässige Körperverletzung
(3 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, bis zu 360 Tagessätze)
Fahrlässige Tötung
(bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe, bis zu 720 Tagessätze)
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
(bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe, bis zu 180 Tagessätze)
Nötigung
(bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, bis zu 720 Tagessätze)
Unterlassung der Hilfeleistung
(bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, bis zu 360 Tagessätze)
Imstichlassen eines Verletzten
(bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, bis zu 720 Tagessätze)
Fahrlässige Gemeingefährdung
(bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, bis zu 720 Tagessätze)
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
(bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, künftig keine Geldstrafe mehr möglich)
Wurde ein Delikt begangen, das nur eine Geldstrafe vorsieht oder eine Freiheitsstrafe mit bis zu 3 Jahren, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Voraussetzung ist aber, dass die Schuld des Täters und die Folgen der Tat nur gering sind.
Beispiel: Ein Hausbesitzer schiebt aus der Garage und fährt unabsichtlich einen Passanten an, der gerade am Gehsteig vorbeigeht. Allerdings ist der Passant gelaufen. Die Verletzung ist bloß gering und der Fahrer hat sofort Hilfe geholt und den Verletzten versorgt. Es ist anzunehmen, dass hierbei die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wird.
Die Staatsanwaltschaft kann sich dafür entscheiden, das Verfahren in Form einer Diversion zu erledigen – dies allerdings nur bei geringer Schuld des Täters und geringfügeigen Folgen des Verkehrsunfalls.
Als „quasi Gegenleistung“ wird dem Beschuldigten meist die Bezahlung einer Geldbuße, eine Probezeit, ein Tatausgleich oder eine gemeinnützige Leistungen aufgetragen, die dann zu erfüllen sind. Die Vermeidung einer Vorstrafe kann überaus wichtig sein, gerade um das berufliche Fortkommen nicht zu behindern.
WICHTIG: Gewährt Ihnen das Gericht die Diversion, sind Sie nicht vorbestraft.
Gerade Verkehrsunfälle passieren oft auch Menschen, die sonst keine kriminelle Vergangenheit aufweisen. Ein Strafverteidiger bzw Rechtsanwalt für Strafrecht schützt Sie vor ungerechtfertigten Strafen und achtet darauf, dass auch die Höhe nicht unrechtmäßig ist.
Autor: Mag. Albert Scherzer
Bild Copyright: Shutterstock
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