Tattoos & Piercings – ab wann sind sie in Österreich erlaubt?

Das Tätowieren und Piercen ist in Österreich gesetzlich genau regelt. Es gibt bestimmte Altersgrenzen und die zu piercende oder zu tätowierende Person muss über mögliche Risiken genau aufklärt werden.

Was versteht man unter Piercen und Tätowieren?

Piercen ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen. Dabei darf ein Gerät verwendet werden, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.

Tätowieren ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Auch das Anbringen von Permanent-Make-Up zählt als Tätowierung.

Wer darf tätowieren und piercen?

Piercen und tätowieren dürfen Personen, die über eine Gewerbeberechtigung für Kosmetik (Schönheitspflege) verfügen und die eine entsprechende Befähigungsprüfung abgeschlossen haben. Die Befähigungsprüfung kann erst nach 97 Lehrstunden für das Tätowieren und Piercen absolviert werden. Entsprechende Lehrkurse werden beim WIFI oder BFI angeboten.

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Ab welchem Alter darf man sich tätowieren und piercen lassen?

Wen Sie volljährig sind, dürfen Sie sich selbstverständlich jederzeit selbstständig für einen neuen Körperschmuck entscheiden. Wenn Sie minderjährig sind, gelten besondere Regeln.

Piercing: Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, benötigen Sie für ein Piercing die schriftliche Einwilligung Ihrer Eltern (der erziehungsberechtigten Personen). Sind Sie zwischen 14 und 18 Jahren alt und ist zu erwarten, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt, benötigen Sie keine Einwilligung Ihrer Eltern. Das Piercen von Personen unter 14 Jahren ist verboten.

Tattoo: Wenn Sie jünger als 16 Jahre sind, dürfen Sie sich nicht tätowieren lassen. Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, müssen Ihre Eltern in das Tattoo schriftlich einwilligen.

Welche Aufklärungspflichten müssen eingehalten werden?

Bevor eine Person oder deren Eltern in die Vornahme eines Tattoos oder eines Piercings einwilligen kann, muss sie über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Die betreffende Person muss die Aufklärung schriftlich bestätigen. Treten Komplikationen auf, muss der Tätowierer oder Piercer der betroffenen Person das Aufsuchen eins Arztes empfehlen.

Die betroffene Person muss insbesondere über folgende Punkte aufgeklärt werden:

Wann liegt eine Einwilligung vor?

Damit ein Piercing oder ein Tattoo vorgenommen werden darf, bedarf es einer schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person bzw. der erziehungsberechtigten Person.

Wann darf nicht tätowiert werden?

Bei Verdacht, dass bestimmte Krankheiten (z.B. HIV, Diabetes, Hautkrankheiten, Allergien) vorliegen, darf nicht gepierct und tätowiert werden. Auch darüber muss die betreffende Person bzw. die erziehungsberechtigten Personen aufgeklärt werden und die Aufklärung auch schriftlich bestätigen. Diese Bestimmung ist sehr ernst zu nehmen und kann schon bei einmaligen Verstoß zum Entzug der Gewerbeberechtigung des Tätowierers oder Piercers führen.

Dokumentationspflicht des Tätowierers und Piercers

Der Tätowierer bzw. Piercer muss die schriftliche Einwilligung, die schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung, eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe dokumentieren und 10 Jahre lang aufbewahren. Dem Kunden muss eine Kopie der verschiedenen Dokumente übergeben werden.

 

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