Bei einer (typischen) stillen Gesellschaft beteiligen sich ein oder mehrere stille Gesellschafter am Unternehmen einer anderen Person durch Leistung einer Einlage für eine Gewinnbeteiligung (meist auch Beteiligung am Verlust). Auf diese Weise kann ein Unternehmen zusätzliches Eigenkapital generieren. Der stille Gesellschafter als auch der Vermögensinhaber können natürliche Personen, aber auch Personengesellschaften (OG, KG) oder juristische Personen GmbH, AG) sein.
Die stille Gesellschaft selbst – anders als Personengesellschaften und GmbHs – besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann daher auch keine Rechte und Pflichten erwerben (z.B. eine Immobilie erwerben) und auch nicht vor Gericht klagen oder verklagt werden. Auch ein Eintrag ins Grundbuch oder Firmenbuch ist nicht möglich. Rechtsträger sind allein die Gesellschafter – sie können Rechte erwerben und nach außen tätig werden. Zu Tätigkeiten, die interne Geschäfte oder das Vermögen betreffen, ist allein der Inhaber des Unternehmens berechtigt und wird dafür verpflichtet. Nur die durch den Inhaber in seinem Namen nach außen getragenen Geschäfte gehen auf Rechnung der Gesellschaft.
Die Gründung einer stillen Gesellschaft erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. Besondere Formvorschriften gibt es keine. Natürlich empfiehlt es sich, den Vertrag schriftlich abzuschließen. Denn andernfalls hat der stille Gesellschafter im Fall einer Insolvenz des Unternehmens nichts in der Hand. In dem Vertrag sollte außerdem festgelegt werden, dass der stille Gesellschafter neben der Jahresbilanz auch in der Zwischenzeit die Bücher einsehen kann. Von Vorteil für den stillen Gesellschafter ist daher eine schriftliche Vereinbarung im Vertrag, dass er seine Einlage zurückziehen kann, sollte das Unternehmen in Schwierigkeiten geraten.
Auf der anderen Seite kann eine stille Gesellschaft durch ein stillschweigendes Zusammenwirken der Gesellschafter entstehen. In diesem Fall arbeiten die Gesellschafter zusammen, haben aber keinen offiziellen Vertrag abgeschlossen.
Ein Stammkapital oder Mindestkapital ist wie auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) nicht notwendig. Das heißt, dass der stille Gesellschafter seine Geldanlage prinzipiell frei bestimmen kann.
Im Prinzip kann jeder ein stiller Gesellschafter werden, der rechtsfähig ist. Häufig ist es der Fall, dass die stille Beteiligung Einzelunternehmen betrifft. Ein Beispiel ist, dass sich eine OG an einem Einzelunternehmen beteiligt. Auch eine Mutter, die sich am Betrieb des Sohnes beteiligt, kann eine stille Gesellschafterin sein.
Verbindlichkeiten, die durch Verpflichtungen des Vermögensinhabers entstehen, betreffen nur diesen, nicht aber den stillen Gesellschafter. Er haftet nicht für Schulden des Unternehmens. Das hat den Grund, dass der stille Gesellschafter in keinem Register namentlich erwähnt wird. Er trägt nur das Risiko durch einen möglichen Verlust seiner Einlage.
Muss das Unternehmen Insolvenz anmelden, kann der stille Gesellschafter sogar selbst zum Gläubiger werden. Auf diese Weise kann er womöglich seine Einlage retten, die ansonsten ebenso verloren geht, da er auch am Verlust des Unternehmens beteiligt ist.
Die Stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit und tritt nicht nach außen in Erscheinung (reine Innengesellschaft). Sie kann keine Firma führen und auch nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Vertretungsbefugt ist allein der Unternehmensinhaber, der die Geschäfte im eigenem Namen abschließt.
Es gibt die Möglichkeit, dass dem stillen Gesellschafter eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird. Dabei handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft, die weiter unten im Beitrag erläutert wird.
Da die stille Gesellschaft nicht nach außen auftritt, benötigt sie auch keine Gewerbeberechtigung. Der Unternehmensinhaber muss jedoch für die Ausübung eines Gewerbes über eine entsprechende Berechtigung verfügen. Es besteht aber die Möglichkeit, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der stille Gesellschafter erhält seinen Anteil am Gewinn. Am Verlust ist der stille Gesellschafter nur bis zum Betrag seiner Einlage beteiligt. Er ist nicht verpflichtet, bereits erhaltene Gewinnauszahlungen wegen eventuellen Verlusten in späteren Jahren zurückzuzahlen.
Die stille Gesellschaft ist nicht rechnungslegungspflichtig. Sie selbst muss keine Einkünfte versteuern und auch keine Umsatzsteuer abführen.
Der stille Gesellschafter muss die Einkünfte aus der Beteiligung nach dem Einkommenssteuergesetz versteuern, denn für ihn sind es Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei werden die Einkünfte – also die Gewinnbeteiligung – mit dem Einkommensteuertarif versteuert. Verluste aus der stillen Beteiligung sind zwar nicht ausgleichs- oder vortragsfähig, können aber mit einem möglichen späteren Gewinn verrechnet werden.
Für den Unternehmer handelt es sich bei der Beteiligung um eine reine Gewinnbeteiligung und daher wird sie nicht als Betriebsausgabe gewertet. Dadurch verringert sich durch die Auszahlung an die stillen Gesellschafter der Gewinn des Unternehmens, wodurch ein geringerer Gewinn versteuert wird.
Mit Sicherheit bietet eine stille Gesellschaft Vor- und Nachteile für die Beteiligten. Diese Punkte können Ihnen eine Hilfestellung bieten, ob eine stille Gesellschaft die richtige Entscheidung für Sie ist:
Vorteile einer stillen Gesellschaft | Nachteile einer stillen Beteiligung |
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Die atypische stille Gesellschaft ist im Wesentlichen der typischen sehr ähnlich, doch es gibt einige Besonderheiten. Die Unterschiede ergeben sich vor allem aus dem Steuerrecht.
Der stille Gesellschafter wird hier steuerlich zu einem Mitunternehmer, dessen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb stammen. Er hat weiterführende Rechte wie beispielsweise eine Beteiligung am Firmenwert und an stillen Reserven des Unternehmens. Außerdem können ihm eine Geschäftsführungsbefugnis oder weitreichende Kontroll- und Zustimmungsrechte zugesprochen werden. Als Mitunternehmer kann er folglich für die Steuern des Unternehmens haften.
Da es für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages einer stillen Gesellschaft wenige Vorschriften gibt, stellt die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eine Liste von Inhalten zusammen, die sich im Vertrag wiederfinden sollten.
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