Unter dem Begriff „Stalking“ versteht man das willentliche und wiederholte Belästigen einer Person, dessen Alltag unzumutbar beeinflusst. Derartige Handlungen sind beispielsweise unerwünschte und andauernde Anrufe, SMS, E-Mails, Briefe oder durch diverse Kommunikationsapps. Weiters werden auch das Veröffentlichen und Verbreiten von intimen Tatsachen, Bildern, Videos sowie Gerüchten als Verfolgungshandlung verstanden. Darüber hinaus zählen auch Drohungen und Gewalttaten zu dem Terminus.
Meistens handelt es sich beim Stalking nicht um eine klar abzugrenzende Einzeltat. Vielmehr sind es eine Reihe von Strafhandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Zu diesen Handlungen zählen etwa Verleumdung, Körperverletzung, üble Nachrede oder Nachstellung.
Das Gesetz sieht einen Menschen als „Stalker“, wenn sie die betroffene Person beharrlich verfolgt, sodass die Lebensumstände unzumutbar beeinträchtigt sind. Darüber hinaus setzt sich dieser Zustand über einen langen Zeitraum hinfort.
Stalking fällt im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) gemäß § 107a unter dem Delikt „beharrliche Verfolgung“. Der Begriff „beharrlich“ wird als eine Handlungsweise gewertet, dass über einen längeren Abschnitt andauert.
Da nicht jedes Handeln ein „beharrliche Verfolgung“ darstellt, hat das Gesetz einige Verhaltensweisen definiert:
• Die verfolgende Person sucht die räumliche Nähe des Opfers auf. Dazu zählen etwa das „Abpassen“ am Arbeitsplatz oder zu Hause, aber auch die Verfolgung mit dem Auto.
• Sie versucht Kontakt herzustellen mittels diverser Telekommunikationsmittel oder über Dritte. Das können etwa übermäßig viele Anrufe, E-Mails oder sonstige Nachrichten sein.
• Der Täter verwendet personenbezogene Daten des Opfers, um Waren oder Dienstleistungen zu bestellen. Es werden beispielsweise Pakete oder Briefe im Namen des Opfers verschickt.
• Der Stalker verwendet persönliche Angaben, um Dritte zu veranlassen, Kontakt mit den Betroffenen aufzunehmen. Zum Beispiel werden die konkreten Kontaktdaten des Geschädigten veröffentlicht.
• Der Verfolger veröffentlicht sehr persönliche Bildaufnahmen oder Tatsachen ohne die Zustimmung der geschädigten Person. Dazu zählt etwa eine Verbreitung von intimen Fotos des Opfers im Internet.
„Beharrliche Verfolgung“ ist ein Offizialdelikt. Daher wird Stalking von den Strafbehörden verfolgt.
In Österreich wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen geahndet. Falls die Verfolgungshandlungen länger als ein Jahr andauern oder gar den Selbstmord des Opfers herbeiführen, beträgt die Strafandrohung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Betroffene von Stalking-Delikten können, unabhängig von einer strafrechtlichen Anzeige, beim ortsansässigen Zivilgericht eine „Einstweilige Verfügung“ beantragen. Das zuständige Gericht kann nach dem § 382d Exekutionsordnung (EO) unterschiedliche Anordnungen aussprechen, wie etwa:
• ein Verbot der persönlichen oder telefonischer Kontaktaufnahme oder
• ein Verbot, sich dem Opfer in einem bestimmten Umkreis zu nähern.
Diese expliziten Verordnungen können bei einer Nichteinhaltung des Täters mit Hilfe der Polizei durchgesetzt werden. Darüber hinaus haben Stalkingopfer einen Anspruch auf juristische und psychosoziale Prozessbegleitung.
Es gibt österreichweit zahlreiche Organisationen und Hilfseinrichtungen, die bei Stalking-Delikten unterstützen.
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