Wenn ein Unfall auf der Skipiste passiert, stellt sich die Frage, ob jemand dafür einzustehen hat und Schadenersatz zu leisten hat. Schadenersatz soll Körperverletzungen samt deren Folgen und auch Sachbeschädigungen abgelten und beinhalten zB. Zahlungen für:
Die Körperverletzung an sich
Erlittene Schmerzen (Schmerzengeld)
Heilungs- und Pflegekosten
Verunstaltungen
Unterhaltskosten für Hinterbliebene
Trauerschäden von Hinterbliebenen
Verdienstentgang
Invalidität
Reparaturkosten für Sportausrüstung udgl..
Ein Schadenersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Schädiger den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Schadenersatzansprüche kommen zB. auch in Betracht, wenn ein Unfall bei der Benützung des Skilifts passiert, oder es zu einer Kollision mit Pistengeräten kommt, und auch, wenn ein Unfall wegen mangelnder Pistensicherung passiert.
Anders als etwa im Straßenverkehr, wo die Straßenverkehrsordnung regelt, wie man sich zu verhalten hat, gibt es für den „Verkehr auf der Skipiste“ keine speziellen gesetzlichen Verhaltensregeln. Hier gelten die sogenannten „FIS-Regeln“ des internationalen Skiverbands und des „POE“ (Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit). Dabei handelt es sich nicht um Gesetze, sondern um Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten, die von den Skifahrern, Snowboardern, Rodlern, anderen Pistenbenützern und Fahrern von Pistengeräten zu beachten sind.
Regelmäßig verpflichtet man sich mit dem Kauf eines Skipasses vertraglich zur Einhaltung dieser FIS-Regeln, die auch von den Gerichten herangezogen werden, um zu beurteilen, ob und inwieweit sich die Unfallparteien ordnungsgemäß und sorgfältig verhalten haben.
Grundsätzlich hat jedermann erlittenen Schaden selbst zu tragen. Wenn aber ein anderer Pistenteilnehmer als Schädiger den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dann muss er für den Schaden aufkommen. Das Verschulden des Unfallgegners muss der Geschädigte beweisen. Trifft ihn auch selbst ein Mitverschulden, so wird das bei der Bemessung der Ersatzansprüche berücksichtigt.
Es kommen aber auch Ansprüche gegen den Pistenbetreiber infrage. Den Pistenbetreiber treffen sog. „Verkehrssicherungspflichten“. Diese bedeuten, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, auch dafür sorgen muss, dass niemand zu Schaden kommt, wenn er sich dort bewegt. Der Pistenbetreiber hat also dafür zu sorgen, dass die Pisten und Liftanlagen ordnungsgemäß gewartet werden (Pisten- und Lifttrassenpräparierung), gesichert sind und nötige Warnhinweise vor atypischen Gefahren gegeben sind.
Sind zB. Warnschilder am Pistenrand aufgestellt, die anzeigen dass man ab dort die gesicherte Piste verlässt und Lawinengefahr besteht, dann handelt man auf eigene Gefahr und der Pistenbetreiber haftet nicht, wenn man außerhalb des gesicherten Bereichs verunglückt. Vor typischen Gefahren muss der Pistenbetreiber aber nicht warnen. Mit Gefahrenstellen wie Eisflächen zB. muss jeder Pistenbenutzer in Eigenverantwortung umgehen können und sein Fahrverhalten entsprechend den Umständen und seinem Können anpassen.
Muss oder möchte man den Schadenersatz einklagen, muss man den Schaden in Geld bewerten (sog. Streitwert). Je nach Höhe des Streitwerts ist entweder das Bezirks- oder das Landesgericht zuständig. Auch die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert bemessen. Aber wie bewertet man den Schaden in Geld?
Für die Körperverletzung an sich haben sich in der Judikatur gewisse Richtwerte des Geldersatzes herausgebildet, an denen man sich orientieren kann. So wird etwa ein gebrochener Daumen anders bewertet, als etwa ein Schädelbasisbruch. Heilungskosten und Therapieaufwand sind, so wie auch ein etwaiger Verdienstentgang, mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Geht es ums Schmerzengeld, so kommt es darauf an, wie lange und wie stark die Schmerzen waren. Auch hier haben sich in der Judikatur Richtwerte etabliert, an denen man sich orientieren kann. Sie sind aber nicht gesetzlich vorgegeben und divergieren von Bundesland zu Bundesland. Folgende Schmerzengeldsätze werden von den Gerichten in etwa pro Tag (gerechnet auf einen 24-Stunden-Tag) zugesprochen:
Leichte Schmerzen: 100 – 120 EUR
Mittlere Schmerzen: 200 – 250 EUR
Starke Schmerzen: 300 – 360 EUR
Etwaige Dauerfolgen – wie eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder dauernde Schmerzen – sind oft im Vorhinein noch nicht abschätzbar oder erkennbar und können daher auch nicht bewertet werden. Um sicherzustellen, dass der Schädiger auch diese Schäden ersetzen muss, ist es empfehlenswert, mit der Schadenersatzklage auch ein Feststellungsbegehren, dass für etwaige Spätfolgen und Dauerschäden gehaftet wird, einzubringen. Hat der Unfall etwa eine dauerhafte Verunstaltung zur Folge, und möchte man dafür Ersatz vom Schädiger, dann ist auch diese in Geld zu bewerten. Hierbei kann man sich an den von Gerichten bereits zugesprochenen Beträgen orientieren.
In allen Fragen von Verletzung, Schmerzen, Invalidität udgl. kommt vor Gericht medizinischen Sachverständigen eine bedeutende Rolle zu. Ebenso, wie (zu Beweiszwecken) den Unterlagen und Aufzeichnungen des Unfallopfers (zB. Daten von Zeugen, Fotos vom Unfall, Schmerztagebuch, Ausgabenliste, Rechnungen udgl.).
Achtung: Die gesetzliche Sozialversicherung deckt bei Freizeitunfällen keine Kosten für bleibende Schäden ab! Diese sind nur bei Erkrankungen und Unfällen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und am Arbeitsweg abgedeckt. Kann also der Schädiger nicht zahlen, und hat er auch keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die die Schäden deckt, dann bleibt man als Unfallopfer auf den – bei Dauerfolgen oft horrenden – Kosten sitzen. Abhilfe kann da der Abschluss einer privaten Unfallversicherung schaffen. Diese zahlt dann die Kosten für bleibende und Folgeschäden, auch wenn der Unfallverursacher mittellos ist oder wenn er gar nicht bekannt ist, weil er sich nach dem Unfall aus dem Staub gemacht hat.
Durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung kann man sicherstellen, dass die Versicherung zahlt, wenn man selbst als Schädiger einen Unfall verschuldet hat. Zu beachten sind sowohl bei Haftpflicht als auch Unfallversicherung immer die vertraglich fixierten Selbstbehalte und Regressansprüche, die im Schadenfall zum Tragen kommen.
Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit Wintersportunfällen können sehr komplex werden. Es empfiehlt sich daher, im konkreten Fall und speziellen rechtlichen Fragen einen Rechtsanwalt für Sportrecht und Schadenersatzrecht zu konsultieren.
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