In Deutschland hatten zwei Schwestern, die durch Samenspenden gezeugt worden waren, darauf geklagt, zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist. Dem Samenspender war vom Spenderinstitut ehemals Anonymität vertraglich zugesichert worden und die Eltern der beiden Schwestern hatten notariell auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet. Im Zuge des Verfahrens hatte ein Untergericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Recht auf Auskunft bestehe nicht, da die Schwestern noch nicht 16 Jahre alt seien und daher die Konsequenzen der Vaterschaftsauskunft noch nicht beurteilen und verarbeiten könnten.
Das Höchstgericht – der deutsche Bundesgerichtshof – ist dieser Argumentation nicht gefolgt, und hat ausgesprochen, dass das Informationsrecht nicht an ein Mindestalter gebunden ist. Die Auskunft müsse aber zum Zweck der Information des Kindes dienen, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch vor Gericht für das Kind geltend machen.
Für die Spenderkinder ist dieses Urteil erfreulich, für die Spender bedeutet es aber nach deutscher Rechtslage, dass sie schon frühzeitig mit Unterhaltsforderungen der Spenderkinder konfrontiert sein können (in Deutschland sind Samenspender nicht von etwaigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Spenderkindern befreit).
In Österreich sind Samenspenden im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) geregelt. Hier ist festgelegt, dass die Aufzeichnungen über den Samenspender vertraulich zu behandeln sind, er also grundsätzlich Anonymität genießt. Der Samenspender selbst hat kein Recht, Informationen über die mit seinem Samen gezeugten Kinder zu erhalten. Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen aber für die Spenderkinder und Erziehungsberechtigte in den gesetzlich geregelten Fällen:
Wie in Deutschland sind auch in Österreich die Krankenhäuser verpflichtet, die Spenderdaten 30 Jahre lang in der Spenderdatenbank zu speichern. Das bedeutet aber natürlich auch eine zeitliche Beschränkung der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Auskunft. Spenderkinder können also auch in Österreich von ihrem Auskunftsrecht nicht zeitlich unbeschränkt Gebrauch machen.
Im Gegensatz zu Deutschland, wo Samenspender mit Unterhaltsforderungen von Spenderkindern konfrontiert sein können, ist es in Österreich nicht möglich, vom Samenspender Unterhaltzahlungen zu verlangen.
Für nähere Informationen zum Thema empfiehlt es sich, einen Anwalt mit Spezialisierung auf Familienrecht oder Medizinrecht zu konsultieren.
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