Auch während der Ehe gilt der Grundsatz der Gütertrennung. Vermögenswerte der Ehepartner gehören durch die Hochzeit nicht automatisch beiden Partnern. Dies gilt auch für Schulden und Kredite. Ehepartner haften daher grundsätzlich nicht für die Schulden des Ehepartners! Dies gilt im Übrigen auch für Kinder und Eltern. So haften Eltern nicht für die Schulden der Kinder und umgekehrt. Erst wenn ein Kredit von beiden Ehepartner gemeinsam aufgenommen wurde oder ein Ehepartner für den anderen gebürgt hat, haftet er für den Kreditbetrag.
Ein erfolgreicher Privatkonkurs befreit nur die antragstellende Person von den Schulden, nicht auch automatisch die Schulden des Ehepartners. Sollte aber der andere Ehepartner ebenfalls zahlungsunfähig sein, muss auch er oder sie in Privatkonkurs gehen. Hierfür ist ein eigener Antrag beim Bezirksgericht notwendig.
Was viele nicht wissen: Wenn ein Ehepartner für die Schulden des anderen gebürgt hat oder die Schulden gemeinsam aufgenommen wurden und nun der Ehepartner in Konkurs geht und von einem großen Teil der Schulden befreit wird, so gilt dies nicht auch für den anderen Ehepartner. Hat dieser den Kreditvertrag mitunterschrieben oder gebürgt, so bleiben die gesamten Schulden für den Ehepartner, der nicht in Konkurs gegangen ist, bestehen. Die Banken werden daher versuchen, den verbleibenden Kreditbetrag inklusive Zinsen und Kosten beim Bürgen und Mitschuldner einzutreiben.
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