Opfer von Straftaten können sich wegen Schadenersatzansprüchen – wie Schmerzengeld oder Reparaturkosten – dem Strafverfahren gegen die beschuldigte Person anschließen. Üblicherweise geschieht dies z.B. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Damit Sie auch tatsächlich einen Schadenersatz zugesprochen bekommen, müssen Sie die Schadensumme bzw. Ihre Ansprüche konkret beziffern und die Höhe im Verfahren entsprechend auch nachweisen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, dem Sachverständigen die Feststellung des Ausmaßes der Schmerzen aufzutragen, sodass das Gericht über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden kann. Wird die angeklagte Person aber freigesprochen, kann Ihnen das Strafgericht nicht gleichzeitig einen Geldanspruch zuerkennen. Sie werden dann auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Wenn Sie als Privatbeteiligter am Strafverfahren teilnehmen, haben Sie gegenüber anderen Opfern besondere Rechte. Dies betrifft etwa das Recht,
Beweise (z.B. Urkunden, Zeugen oder Sachverständige) zu beantragen;
an jeder Verhandlung teilzunehmen und die angeklagte Person, Zeugen oder Sachverständige zu befragen;
Akteneinsicht in das Verfahren zu nehmen;
auf eine kostenlose Übersetzungshilfe (jedenfalls für die Verhandlungen);
den Prozess als Subsidiärkläger weiterzuführen, wenn das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird;
zu jeder Verhandlung durch das Gericht geladen zu werden;
Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht zu erheben.
Sie können vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim zuständigen Gericht erklären, dass Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen möchten. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich erklärt werden.
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