Ein Online-Webshop wurde von der Bundesarbeiterkammer geklagt, weil wesentliche Eigenschaften von Produkten in einer Warenkorb-Übersicht für den Käufer nicht erkennbar waren. So seien wesentliche Eigenschaften über Produkte, etwa die Bezeichnung von elektronischen Geräten oder die Maße von Möbeln im Warenkorb nicht ersichtlich gewesen. Dem Kunden war es aber möglich, mit einem Mausklick zur Detailansicht und allen Details des jeweiligen Produkts zu gelangen.
Die Bundesarbeiterkammer begehrte, dass das Unternehmen zukünftig verpflichtet werde, den Verbraucher bei einem Kauf auf sämtliche nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) erforderlichen Informationen hinzuweisen. Der Webshop-Betreiber wandte ein, dass der Kunde die Möglichkeit hat, jedes Produkt einzeln „anzuklicken“. Mit einem Klick auf den Verweis „mehr Artikel-Details“ sei eine detaillierte Beschreibung des Produkts aufrufbar.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der klagenden Partei Recht und bestätigte damit sämtliche Vorinstanzen. Danach sind Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Dem Konsumenten soll vor Eingehen einer Verpflichtung klar sein, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“ verbunden sind. Er soll die Möglichkeit haben, kurz vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ zu werfen.
„Die hier in Rede stehenden Angaben, etwa über die Größe und das Material der Möbel, sowie ganz allgemein die Produktbezeichnung (zB elektronischer Geräte) sind wesentliche Eigenschaften, auf die hinzuweisen ist...Mit einem Link zur einer Informationsseite mit allen Produktdetails kann der Informationspflicht nicht entsprochen werden...“
OGH 23.01.2018, 4 Ob 5/18s
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