OGH-Urteil: Gebühr für Kreditkartensperre ist unzulässig, PIN notieren erlaubt

Der OGH hat in einem Urteil zahlreiche AGB-Klauseln einer Kreditkartenfirma für unzulässig erklärt. Die wichtigsten Punkte sind: Für die Sperrung einer Kreditkarte dürfen keine Kosten verrechnet werden. Auch pauschale Mahnspesen sind rechtswidrig. Der PIN-Code darf dagegen notiert werden.

Die Arbeiterkammer hat die Kreditkartenfirma PayLife wegen zahlreicher – ihrer Ansicht nach – verbotener Klauseln mit einer Verbandsklage vor Gericht gebracht und letztlich durch den Obersten Gerichtshof (OGH) auch Recht bekommen. Dieser erklärte in seinem Urteil zahlreiche Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für unzulässig.

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Verrechnung von Kartensperr-Kosten ist unzulässig

Zukünftig dürfen Kreditkartenfirmen für das Sperren der Karten wegen Verlust, Diebstahl oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung dem Kunden keine Gebühren mehr verrechnen. Der OGH verwies auf ältere Entscheidungen in denen bereits Sperrentgelte von Banken für unzulässig erklärt wurden. Weiters dürfen auch keine Gebühren für den Kartenaustausch verlangt werden. Kunden können nunmehr seit November 2009 verrechnete Sperrgebühren von den Kreditkartenfirmen zurückverlangen.

PIN notieren ist erlaubt

Unzulässig sind auch Klauseln, die es dem Karteninhaber untersagen, den PIN-Code zu notieren. Wichtig ist aber, dass die Notiz sorgfältig verwahrt und geheim gehalten wird. Der OGH stellte fest, dass der „durchschnittliche Kunde bei den heutigen Gegebenheiten für verschiedene private und berufliche Bereiche zahlreiche weitere Codes präsent zu haben habe“.Der Kunde ist im Ergebnis lediglich dazu verpflichtet, die Verwendung des Codes durch Unbefugte zu verhindern. Notiert er daher den Code und verwahrt in sorgfältig auf, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden.

Monatsabrechnung muss nicht in 42 Tagen beeinsprucht werden

Die AGB von PayLife enthielten eine Klausel, wonach der Kunde binnen 42 Tagen nach Erhalt der Abrechnungen schriftlich widersprechen muss. Tut er dies nicht, gilt die Rechnung als anerkannt. Eine solche Klausel ist laut OGH unzulässig. Der Kunde ist lediglich zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung einer fehlerhaft ausgeführten Zahlung verpflichtet. Eine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechnung trifft ihn aber nicht.

Risiko bei kontaktlosem Bezahlen trägt Kreditkartenunternehmen

Eine wichtige Klarstellung hat der OGH auch in Bezug auf kontaktloses Zahlen ausgesprochen: So ist das durch kontaktloses Zahlen (Near Field Communikation – NFC) entstehende Risiko von den Kreditkartenunternehmen zu tragen und nicht vom Kunden. Verwendet der Kunde die Karte im Internet, am Telefon oder sonst ohne Unterschrift oder PIN-Code, trägt das Risiko bei Missbrauch immer das Kreditkartenunternehmen. Eine weitergehende Haftung des Kunden bei NFC gegenüber den konventionellen Zahlungsmethoden ist daher ausgeschlossen.

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Verzugszinsen von mehr als 10% nicht sittenwidrig

Von der Arbeiterkammer wurden auch die Verzugszinsen von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank wegen Sittenwidrigkeit beanstandet. Der OGH folgte dieser Ansicht aber nicht. So ist die Höhe der Verzugszinsen an sich nicht gröblich benachteiligend und daher auch nicht als sittenwidrig einzustufen. Mit hohen Verzugszinsen wird man sich daher auch in Zukunft abfinden müssen.

Pauschale Mahnspesen sind rechtswidrig

Während die Höhe der Verzugszinsen vom OGH nicht beanstandet wurden, erklärte der OGH die in den AGB enthaltenen, pauschalen Mahnspesen (1. Mahnung: EUR 20, 2. Mahnung: EUR 40 und jede weitere Mahnung: EUR 60) für rechtswidrig. Die Verrechnung eines pauschalen Betrags ohne dass auf die Höhe der Forderung Rücksicht genommen werde, ist nicht zulässig, Zudem seien Fälle denkbar, in denen den Verbraucher kein Verschulden am Zahlungsverzug treffen.

Papierrechnungen dürfen mehr kosten

Der OGH hat sich in seinem Urteil auch mit der Verrechnung von Extrakosten für die Zusendung von Papierrechnungen auseinandergesetzt und einen diesbzgl Passus in den AGB für zulässig erklärt. Für die Zusendung einer Papierrechnung darf daher auch zukünftig ein sogenannter Aufwandsersatz vom Kunden verlangt werden.

 

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