Der OGH hat in einem im September 2017 ergangenem Urteil ausgesprochen, dass bei Überschreitung der Gewerbeberechtigung im Schadensfall auch der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet. Im Ausgangsfall des Verfahrens hatten Eigentümer eines Kleingartens in Wien eine GmbH mit dem Aushub einer Baugrube zur Errichtung eines Hauses beauftragt. Das Grundstück befindet sich in Hanglage, womit für den Aushub statische Kenntnisse erforderlich gewesen wären. Die beklagte Firma hätte die Arbeiten nicht ausführen dürfen, da sie nicht über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Aufgrund fehlender Absicherungsmaßnahmen kam es zu einem Hangrutsch, infolgedessen die Baugrube einstürzte.
Die Eigentümer des Grundstücks klagten daraufhin die GmbH und den gewerberechlichen Geschäftsführer auf Schadenersatz. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in seinem Urteil die Haftung des Geschäftsführers für allfällige Schäden:
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist sowohl den Verwaltungsbehörden als auch dem Gewerbeinhaber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dazu zählt vor allem auch die Verantwortung für die unbefugte Ausübung eines anderen Gewerbes, also für die Überschreitung der Gewerbeberechtigung. Die zivilrechtliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber dem Gewerbeinhaber ist auf geschädigte Dritte – Kunden – zu erstrecken.
Wird die Gewerbeberechtigung überschritten, haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer für alle Nachteile, die bei Einhaltung nicht eingetreten wären.
Sie suchen einen kompetenten Anwalt zum Thema Schadenersatz? Ein Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht ist ihr idealer Ansprechpartner. Hier erhalten Sie eine zutreffende Einschätzung der Erfolgsaussichten.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media