Ein Unternehmen setzte bei Verkaufsschulungen von Mitarbeitern und zur Rekrutierung von Führungskräften aus dem Kreis der Mitarbeiter einen Persönlichkeitstest ein. Dieser Test wurde von einem anderen Unternehmen zugekauft und dient in erster Linie der Beurteilung der Persönlichkeit des Mitarbeiters. So handle es sich bei dem Test nach Aussagen des Entwicklers um ein werteorientiertes Verfahren, das in die Tiefe der Persönlichkeit geht und nicht das Verhalten misst, sondern an der wesentlich stabileren, persönlichen Wertehaltung ansetzt. Dieser Test wurde vom Unternehmen ohne Zustimmung des Betriebsrates eingeführt. Dieser klagte darauf hin auf Feststellung, dass die Einführung unzulässig sei. Die Erstinstanz wies die Klage ab, das Berufungsgerichts dagegen bestätigte den Betriebsrat in seiner Einschätzung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und wies die Revision des beklagten Unternehmens zurück (OGH | 9 ObA 94/17i | 27.02.2018). Der OGH führte aus, dass es sich bei dem Testverfahren um ein System zur Beurteilung von Arbeitnehmern handelt, das, soweit es nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt ist, der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Hierbei muss ein Interessenvergleich – der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer einerseits und den betrieblichen Interessen andererseits – vorgenommen werden. Im Ergebnis sah der OGH durch den Test die Interessen der Arbeitnehmer massiv berührt, da dem ausschließlich „soft skills“ wie Neigungen, Interessen und andere Persönlichkeitsmerkmale wie Belastbarkeit, Frustrationstoleranz und höchstpersönliche „Werte“, nicht aber „hard skills“, also die Fachkompetenz, abgefragt würden. Diese Eingriffe seien auch nicht durch überwiegende berufliche Interessen des Unternehmens gerechtfertigt.
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