Ein Wanderer klagte einen Golfspieler auf Schadenersatz, weil dieser ihn durch einen fehlerhaften Abschlag am Kopf verletzte. Der Golfspieler habe damit rechnen müssen, dass Golfbälle auch deutlich von der beabsichtigten Schlagrichtung abweichen können und daher eine Gefahr darstellen können. Der Bertreiber des Golfplatzes habe dagegen seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Während das Erstgericht de Klage abwies bejahte das Berufungsgericht die Haftung dem Spieler und dem Golfklub. So habe der Golfspieler lediglich drauf spekuliert, dass der Kläger den Gefahrenbereich bereits verlassen habe, was aber nicht der notwendigen Sorgfaltspflicht entsprechen würde. Der Golfplatz -Bertreiber wiederum habe nicht verhindert, dass es zu der Verletzung gekommen ist.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Haftung des Spielers gegenüber dem Wanderer, nicht aber die Haftung des Golfplatz-Betreibers. So würden Fußgänger in einer Entfernung von 70 m vor der Spielbahn durch eine deutlich sichtbare Tafel auf die Gefahrensituation hingewiesen und unmittelbar vor dem Kreuzen mit der Spielbahn nochmals zur besonderen Vorsicht aufgefordert werden. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann dem Betreiber daher nicht angelastet werden. Auch die Spieler würden in den Platzregeln ausdrücklich auf den kreuzenden öffentlichen Wanderweg hingewiesen und zur Rücksichtnahme aufgefordert. Im Ergebnis wurde der Golfplatzbetreiber von der Haftung für Verletzungen ausgenommen.
OGH 27.02.2018, 1 Ob 4/18x
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