Im Ausgangsfall war ein Rollstuhlfahrer auf einer Landstraße mit einem Klein-LKW zusammengestoßen und begehrte von diesem Schadenersatz. Der LKW Fahrer sah den Rollstuhlfahrer zu spät und kollidierte mit diesem mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h. Die Straße verfügte über keine Straßenbeleuchtung, auch Gehsteige oder Gehwege waren nicht vorhanden. Der Rollstuhl selbst verfügte über keine Beleuchtung oder Reflektoren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte den Schadenersatzanspruch des Rollstuhlfahrers. Der OGH sprach aus, dass ein handbetriebener Rollstuhl kein Fahrzeug ist und die für Fahrzeuge vorgeschriebene Beleuchtungspflicht für solche Rollstühle daher nicht gilt. Äußerungen des Gesetzgebers lassen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung darauf schließen, dass die Benützer derartiger Rollstühle wie Fußgänger zu behandeln sind. Gesetzliche Regelungen für Radfahrer sind auf Rollstuhlfahrer ebenfalls nicht anzuwenden. Schließlich verneinte der OGH auch ein behauptetes Mitverschulden, weil der Rollstuhlfahrer keine helle oder reflektierende Kleidung trug.
OGH | 2 Ob 42/17s | 30.01.2018
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