Die Klägerin verlangte von einem Krankenhausträger Schmerzengeld und die Kostenerstattung für eine Hausbetreuung. Sie sei vor einer aufgrund eines Bandscheibenvorfalls durchgeführten Operation von den behandelnden Ärzten nicht ausreichend über Vor- und Nachteile einer konservativen Therapie aufgeklärt worden. Sie brachte in ihrer Klage vor, dass in der Fortführung der konservativen Therapie nach ihrem Bandscheibenvorfall im Verhältnis zur letztlich durchgeführten Operation eine adäquate Behandlungsalternative bestanden hätte und sie über die Für und Wider zwischen den Risiken und Erfolgsaussichten dieser beiden Methoden hätte aufgeklärt werden müssen. Bei entsprechender Aufklärung hätte sie sich für die Fortsetzung der konservativen Therapie entschieden.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagsbegehren der Patientin ab. Auch der OGH folgte nicht der Argumentation der Klägerin.
Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme wirklich einwilligen. Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärung ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt.
Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die – im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit – gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist der Patient über die zur Wahl stehenden adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit den Patienten abzuwägen.
Im konkreten Fall wurde bei der Patientin Therapieresistenz auf konservative Maßnahmen attestiert, sodass von einem Scheitern der konservativen Therapie auszugehen war. Daher bestand für die Patientin auch zu keinem Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit, ob die konservativen Therapie oder eine Operation vorgenommen werden sollte. In diesem Fall ist eine Pflicht zur Aufklärung über die Für und Wider – hier vor allem über die Erfolgsaussichten – der beiden von der Klägerin ins Treffen geführten Behandlungsmethoden zu verneinen.
OGH 28.03.2017, 8 Ob 27/17d
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