Neue Informationspflichten für Banken und Versicherungen – wie Anleger zukünftig aufgeklärt werden müssen!

Der emsige europäische Gesetzgeber beschert den Finanzmärkten ein neues Basisinformationsdokument („key information document“ oder kurz „KID“), in dem Kleinanlegern in verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte zahlreiche Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Wie üblich ist die Regelungsdichte hoch und bei Verstößen drohen drakonische Strafen.

Mag. Gernot WILFLING | 10.08.2016 | Bank- und Kapitalmarktrecht Seite drucken

Ab 31. Dezember 2016 ist die Verordnung (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte (PRIIPs-Verordnung) in Österreich unmittelbar anwendbar. Sie bringt zum einen Pflichten für denjenigen, der ein verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger oder ein Versicherungsanlageprodukt (gemeinsam „PRIIPs“) auflegt, also den PRIIPs-Hersteller. Zum anderen ist sie von jedermann zu beachten, der einem Kleinanleger einen Vertrag über ein PRIIPs anbietet oder verkauft. Damit ist die PRIIPs-Verordnung primär für Fondsmanager, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen relevant. Sie kann aber mE auch Unternehmen fernab der Finanzdienstleistungsbranche betreffen, wenn diese ein entsprechend strukturiertes Finanzinstrument emittieren.

Was ist ein PRIIP?

Schon diese Frage könnte den Rahmen des Beitrags sprengen. Vereinfacht gesagt geht es um Anlageprodukte oder Versicherungsverträge (hauptsächlich Lebensversicherungen), deren Rückzahlungsbetrag oder Rückkaufwert von der Entwicklung eines Referenzwerts oder der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte abhängt oder Marktschwankungen ausgesetzt ist. Darunter fallen etwa Fonds (ausgenommen solche, auf die das Investmentfondgesetz anwendbar ist), Lebensversicherungspolizzen mit einem Anlageelement, strukturierte Produkte und strukturierte Einlagen. Nicht erfasst sind Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten. Zudem sind insbesondere Nichtlebensversicherungen (Anhang I Solvency II), Lebensversicherungen, die ausschließlich bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit zahlbar sind, Einlagen, die ausschließlich dem Zinsrisiko unterliegen, sowie individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte ausgenommen.

Welche Informationspflichten bestehen?

Der europäische Gesetzgeber meint, PRIIPs seien oft schwer zu verstehen und schreibt daher vor, dass Kleinanlagern im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Produkte ein standardisiertes KID (also ein „Basisinformationsdokument“) zur Verfügung gestellt werden muss. Ein „KID“ ist seit einigen Jahren auch im Investmentfondgesetz vorgeschrieben (dort heißt es „Kundeninformationsdokument“). Die diesbezüglichen, ebenfalls auf Europarecht beruhenden Vorgaben haben allerdings einen deutlich geringeren Detailierungsgrad. Eine Detailbeschreibung des Pflichtinhalts des „PRIIPs-KID“ findet man zunächst in den Artikeln 6ff PRIIPS-Verordnung. Seit Kurzem ist nun auch die delegierte Verordnung zur PRIIPs-Verordnung samt ihren Annexen beschlossen. In dieser finden die Rechtsunterworfenen detaillierte Vorgaben zu Aufbau und Inhalt des KID.

Was ist bei PRIIPs sonst zu beachten?

Einige interessante Aspekte, die zum Teil schon aus dem Investmentfondrecht bekannt sind,  stechen ins Auge:

Resümee

Den PRIIPs-Herstellern und Anbietern ist aus Haftungsgründen und aufgrund der hohen Verwaltungsstrafen zu genauer Compliance zu raten. Ob durch ein weiteres Informationsdokument wie dem KID ein Mehrwert geschaffen wird, der den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt, darf man zumindest kritisch hinterfragen. Die Finanzdienstleistungsbranche hätte in Anbetracht der Flut an regulatorischen Vorgaben der letzten Jahre und mit der neuen MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU über Markte für Finanzinstrumente) vor der Brust wohl gut auf die PRIIPs-Verordnung verzichten können.

 

Mag. Gernot Wilfling ist Partner und Leiter der Praxisgruppe Kapitalmarktrecht bei der renommierten Wiener Wirtschaftskanzlei Müller Partner Rechtsanwälte. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen Bank- und Kapitalmarktrecht sowie angrenzendes Gesellschaftsrecht. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Wilfling bei meinanwalt.at sowie auf der Website von Müller Partner Rechtsanwälte.

 

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