Mag. Arno F. Likar LL.M. im Interview: „Viele Anleger lassen sich von Hochglanzprospekten täuschen!“

Wenn sich die vom Anlageberater empfohlenen Produkte als schlechte Investition herausstellen und massiv an Wert verlieren, ist Eile geboten – doch gegen wen können Ansprüche geltend gemacht werden? Wie sich geschädigte Anleger schadlos halten können und worauf Sie im Anlagegespräch achten sollten, erklärt Rechtsanwalt und Anlegerschutz-Experte Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE), Partner der Rechtsanwaltskanzlei LIKAR im Interview.

Mag. Arno F. LIKAR | 23.11.2015 | Konsumentenschutz Seite drucken

meinanwalt.at: Herr Mag. Likar, Sie sind Gründer und Partner der führenden Grazer Wirtschaftskanzlei LIKAR. Möchten Sie sich unseren Nutzern näher vorstellen?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Nach Ausbildung und Praxis in Graz, London und Wien habe ich mich schlussendlich vor über 10 Jahren in Graz selbständig gemacht. Von Anfang an war die Kanzlei ganz klar auf wirtschaftsrechtliche Themen ausgerichtet und ist kontinuierlich gewachsen. Ich bin sehr stolz, dass wir nunmehr vier hoch qualifizierte Partner haben und insgesamt sieben Juristen beschäftigen.

meinanwalt.at: In welchen Rechtsbereichen sind Sie vorwiegend tätig? Wer kann sich von Ihnen rechtlich beraten lassen?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Wir decken den gesamten Bereich des Zivilrechts ab, mit dem ganz klaren Fokus auf Wirtschafts-/Unternehmensrecht. Mein Steckenpferd ist neben M&A-Transaktionen, Gesellschafts- und Vertragsrecht die Geltendmachung von Anlegerschäden. Rechtlich beraten lassen kann sich bei uns jeder: von Privatpersonen über kleine und mittelständige (Familien-)Unternehmen bis hin zu international tätigen Konzernen.

meinanwalt.at: Einer Ihrer Tätigkeitsbereiche ist der Anlegerschutz. Sie vertreten in einer Reihe von Anlegerverfahren Geschädigte. Welche Fälle betreuen Sie gerade aktuell?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Wir vertreten rund 1.500 geschädigte Anleger, die insbesondere in Genussscheine (AvW) und/oder geschlossene Fonds (zB Holland-Fonds, Schiff-Fonds) investiert haben Unser aktueller Fall sind Anleger, die über Vermittlung des Grazer Finanzdienstleistungsunternehmens Ertrag & Sicherheit Vermögensberatungs GesmbH (E&S) in „Halebridge“, „Shedlin-Fonds“ und „EVVE“ (Gold und Silber) investiert haben und dadurch massiv geschädigt wurden.

meinanwalt.at: Worum ging es in den drei Fällen konkret?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Betreffend „Halebridge“ ist es darum gegangen, dass E&S Anlegern, die (Lebens)Versicherungen hatten, geraten hat, diese aufzulösen. Über Beratung und Vermittlung von E&S hat dann die Halebridge Asset Management AG (nunmehr GmbH) laufende Lebens-/Rentenversicherungen von Anlegern abgekauft und diese dann gekündigt. Das ausbezahlte Kapital wurde dann von Halebridge weiter investiert. Was genau damit geschehen ist, hat E&S nicht einmal hinterfragt, jedoch Anlegern damit „verkauft“, dass nach sechs Jahren das 1,5-fache, nach acht Jahren das 1,75-fache, nach 12 Jahren das 2,25-fache und nach 16 Jahren das 3-fache Kapital zugesichert worden ist. Tatsächlich hat es sich jedoch um eine hoch riskante und hoch spekulative Veranlagung gehandelt, die von E&S als absolut sicher mit Kapitalgarantie vermittelt worden ist. Über das Wesen der Veranlagung und insbesondere darüber, dass es aufgrund der Struktur derselben jederzeit zu einem Totalverlust kommen kann, wurden die Anleger nicht aufgeklärt – natürlich auch nicht darüber, dass E&S hohe Provisionen für die Vermittlung erhalten hat.

Bei den Investements in „Shedlin“-Fonds handelt es sich um klassische geschlossene Fonds, worüber die Anleger in keinster Weise von E&S aufgeklärt worden ist. Den Anlegern wurde suggeriert, es handle sich um eine absolut sichere Veranlagung (teilweise wurde sogar mit „mündelsicher“ geworben), der Ertrag sei trotzdem höher als bei einem Sparbuch.

Bei „EVVE“ handelt es sich um einen privaten deutschen Verein, über welchen durch die Vermittlung von E&S Gold und Silber von Anlegern angekauft wurde. Warum E&S dies empfohlen hat, ist nach wie vor schleierhaft, da bei jedem österreichischen Kreditinstitut Gold und Silber sicher eingelagert werden hätte können.

Zwischenzeitig ist die Halebridge Asset Management GmbH und der Verein EVVE insolvent, die Shedlin-Fonds knapp davor, das Kapital überall verloren.

meinanwalt.at: Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Wir haben bereits eine Vielzahl von Einzelklagen im Hinblick auf alle drei oben dargestellten Produkte aufgrund der massiven Fehlberatung durch E&S eingebracht und bisher sämtliche Verfahren, die geschlossen worden sind (allerdings noch nicht rechtskräftig) gewonnen. Die Gerichte hatten bisher nicht den geringsten Zweifel an der massiven Fehlberatung; ob auch strafrechtliche Tatbestände verwirklicht worden sind, kann noch nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden.

meinanwalt.at: Was empfehlen Sie Geschädigten, die in SHEDLIN-Fonds, Halebridge-Produkte oder EVVE (Gold und Silber) investiert haben?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Wir empfehlen dringend, sich schnellstmöglich bei uns zu melden, damit verjährungshemmende Maßnahmen gesetzt werden können (siehe dazu auch die Info-Pages: www.halebridge-schaden.at und www.shedlin-schaden.at). Viele unserer Mandanten haben Rechtsschutzversicherungen, die die gerichtliche Geltendmachung decken müssen, sofern der Baustein „Vertragsrechtschutz“ umfasst ist. Da noch nicht abzuschätzen ist, ob bzw wie lange E&S Forderungen geschädigter Anleger bedienen wird können, ist Eile geboten – je früher geklagt wird, desto höher sind die Chancen im Fall des Obsiegens auch tatsächlich etwas zu erhalten.

meinanwalt.at: In vielen dieser Fälle sind die betreffenden Fonds-Gesellschaften insolvent. Gegen wen können sich die Ansprüche der Geschädigten richten?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE):  Nachdem die Fonds-Gesellschaften tatsächlich häufig insolvent werden, richten sich die Ansprüche gegen die Vermittler bzw Berater der Produkte. In den oben dargestellten Fällen ist dies E&S, ansonsten auch häufig Kreditinstitute, die teilweise im großen Stil geschlossene Fonds vertrieben haben. Während bei Kreditinstituten die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit gering ist, kann dies bei Intermediären (Finanzdienstleistungsunternehmen) natürlich zum Thema werden. Wir prüfen daher in sämtlichen Fällen immer auch, ob hier ein Versagen der Finanzmarktaufsicht zur Haftung der Republik führt und die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) bei Vorliegen der Voraussetzungen für Schäden bis zu € 20.000,00 zu haften hat.

meinanwalt.at: In sämtlichen Fällen wurde den Anlegern nicht genau vermittelt, was mit ihren Geldern passiert bzw worin die Gelder veranlagt werden. Welche Pflichten treffen hier die Anlageberater gegenüber den Anlegern?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Anlageberater – egal ob Bankangestellte oder unabhängige Finanzdienstleistungsunternehmen – trifft die Pflicht, Anleger ausführlich über das Wesen der empfohlenen Veranlagung aufzuklären, insbesondere über die Risiken. Darüber hinaus ist ein Anlegerprofil zu erstellen und abzuklären, wie sich die wirtschaftliche Situation des Anlegers darstellt und welches Produkt seinen geäußerten Zielvorstellungen entspricht.

meinanwalt.at: Was sind Ihrer Ansicht nach die größten Beratungsfallen für Anleger?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Viele Anleger haben sich in der Vergangenheit durch Hochglanz-Prospekte und professionelle Werbeveranstaltungen täuschen lassen.

meinanwalt.at: Wie wird der Schaden des Anlegers bemessen? Welcher Schaden kann eingeklagt werden?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): In der Regel ist der Schaden des Anlegers das investierte Kapital zzgl einer Alternativ-Verzinsung in der Höhe von 2% bis 4%. Dieser Schaden kann auch eingeklagt werden.

meinanwalt.at: Wann müssen geschädigte Anleger spätestens aktiv werden? Wann verjähren Schadenersatzansprüche aufgrund falscher Anlageberatung?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Der Primärschaden, der zur Klagsführung legitimiert, tritt bereits mit dem Zeitpunkt des Investments aufgrund der Falschberatung ein. Die Verjährungsfrist (drei Jahre) zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche beginnt somit mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zudem der Anleger erkannte oder erkennen musste – zB durch direkte Information, massive Medienberichte, etc–, dass er nicht in jenes Produkt investiert hat, in welches er aufgrund der Beratung geglaubt hat zu investieren. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist somit in jedem Fall Eile geboten!

meinanwalt.at: Immer wieder hört man, dass Sammelklagen wie in den USA nicht zulässig sind. Stimmt das?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Grundsätzlich ist richtig, dass im österreichischen Zivilprozessrecht die Möglichkeit von Sammelklagen nicht explizit vorgesehen ist. Aus diesem Grund muss man sich hier mit verschiedenen Konstruktionen, wie objektiven Klagshäufungen – die jedoch nur eingeschränkt möglich sind – oder Abtretungen der Ansprüche an einen Anlegerverein, etc behelfen. Es wäre wünschenswert, hier gesetzgeberisch eine klare und ökonomisch sinnvolle Regelung für Massenschäden zu etablieren. Im Ergebnis sollte es möglich sein, mit nur einem Musterverfahren Rechtssicherheit und vor allem auch die Hemmung der Verjährung zu erwirken, sodass die Gerichte nicht mit tausenden Einzelklagen zu denselben Themen überlastet sind und viele Anleger sich aus Kostengründen kein Gerichtsverfahren leisten können.

meinanwalt.at: Als abschließenden Rat für unsere Nutzer, worauf sollte man bei einem Gespräch mit einem Anlageberater immer achten?

Mag. Arno F. Likar LL.M. (LSE): Man sollte darauf achten, dass der Berater auf die Person, Zielsetzung und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers eingeht und unterschiedliche Möglichkeiten aufzeigt. Nicht von Hochglanzbroschüren blenden lassen, sondern die Kompetenz des Beraters kritisch hinterfragen!

meinanwalt.at: Vielen Dank, dass Sie sich für das Gespräch Zeit genommen haben!

 

Zur Person:

Mag. Arno F. Likar, LL.M. (LSE) ist Gründer und Partner der renommierten Rechtsanwaltskanzlei LIKAR in Graz. Die Sozietät betreut von Privatpersonen über mittelständische Unternehmen bis hin zu international tätigen Unternehmen in sämtlichen rechtlichen Belangen. Mag. Likar ist nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch eingetragener Treuhänder, Unternehmensberater, Business Angel / Investor, Schiedsrichter (ICC, VIAC, ZPO) sowie eingetragener Mediator. Weitere Informationen finden Sie auf seinem Profil bei meinanwalt.at sowie auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH (http://www.anwaltskanzlei-likar.at).

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereit­gestellten Artikel/Inhalte stellen Tipps von Experten dar und ersetzen dennoch keine rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

Anwaltsprofil

Mag. Arno F. LIKAR

Mag. Arno F. LIKAR

LIKAR Rechtsanwälte GmbH
Gesellschaftsrecht | Liegenschafts- und Immobilienrecht | Mergers & Acquisitions | Schiedsgerichtsbarkeit | Stiftungsrecht | Unternehmensrecht | Start-Up Beratung
Adresse: Pestalozzistraße 1/II/13
8010 Graz
Telefon: 0316/82 37 23-0
E-Mail: office@likar-partner.at
Website: www.likar-partner.at
ZUM PROFIL

Share on Social Media

auf Facebook teilen auf Twitter teilen auf LinkedIn teilen auf Xing teilen

Aktuelle Artikel

Nach oben