Kündigungsschutz während und nach der Karenz / Teilzeit

Arbeitnehmerinnen genießen in Österreich während und nach der Karenz einen besonderen Kündigungsschutz. Auch für einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten besondere Regeln.

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Nach dem Mutterschutzgesetz können Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist. Aber auch in diesem Fall kann die Arbeitnehmerin die Kündigung noch abwenden, wenn die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekanntgegeben wird. Sie sollten schon vorab den Arbeitgeber immer unverzüglich über eine Schwangerschaft informieren, damit der Mutterschutz voll greift.

Kündigungsschutz während der Karenz 

Nimmt die Mutter nach der Schutzfrist Elternkarenz oder Elternteilzeit in Anspruch, bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter bestehen. Nimmt der Vater Elternkarenz oder –teilzeit in Anspruch, beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Meldung über Beginn und Dauer der Karenz. Während des Kündigungsschutzes bedarf eine Kündigung oder fristlose Entlassung der Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgerichts. Diese Zustimmung wird nur bei Vorliegen der im Gesetz aufgelisteten Kündigungs- bzw. Entlassungsgründe erteilt.  

Kündigungsschutz nach der Karenz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende einer Elternkarenz oder der Elternteilzeit. Dauert eine Teilzeit jedoch länger als bis zum vierten Geburtstag des Kindes, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem vierten Geburtstag. Danach besteht Motivkündigungsschutz bis zum 7. Lebensjahr des Kindes. Dies bedeutet, dass eine Kündigung oder Entlassung, welche wegen der Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung erfolgt ist, beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann.

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Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Während des besonderen Kündigungsschutzes ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann rechtswirksam möglich, wenn dies schriftlich erfolgt ist.

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