Grundsätzlich gilt, dass sich durch einen neuen Partner oder eine Hochzeit zunächst an der Obsorge der Kinder nichts ändert. Besteht eine alleinige oder gemeinsame Obsorge bleibt diese auch durch den neuen Partner bestehen. Eine gemeinsame Obsorge des Stiefelternteils mit dem leiblichen Elternteil ist nur durch eine Adoption möglich.
Stiefeltern sind bei im selben Haushalt lebenden Kinder dazu verpflichtet, das Kindeswohl zu schützen. Der neue Partner ist bei Gefahr des Kindeswohls durch Gewalt in der Familie, bei sexuellem Missbrauch oder bei Verhalten dritter Personen zum Handeln verpflichtet. Sind beide verheiratet, besteht zudem eine Pflicht des neuen Partners, den Ehegatten bei der Erziehung der mitgebrachten Kinder zu unterstützen.
Vertretungshandlungen gegenüber Dritten (zB Entschuldigung des Kindes vom Unterricht) dürfen nur mit Vollmacht des Erziehungsberechtigten vorgenommen werden. Außer der leibliche Elternteil ist verhindert und es muss sofort gehandelt werden.
Grundsätzlich kann der mit der Obsorge betraute Elternteil die Pflege- und Erziehungsbefugnis und die damit zusammenhängenden Aufsichts- und Anleitungsrechte auch auf dritte Personen übertragen. Dabei ist dies nicht nur auf den neuen Partner beschränkt, sondern es kann jede andere Dritte Person sein: Schwester, Bruder Großeltern, Tagesmutter oder Freunde. In diesem Fall darf der neue Partner das Kind beispielsweise aus der Schule abholen, das Kind baden oder wickeln oder ihm Essen zubereiten.
Ob eine medizinische Behandlung vorgenommen werden kann, obliegt der Zustimmung der mit der Obsorge betrauten Personen. Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, braucht der neue Partner eine Vollmacht beider Elternteile. Die betrifft jedoch nicht die Begleitung zum Arzt.
Die Übertrag von Pflegerechten kann der mit der Obsorge betraute Elternteil jederzeit widerrufen. Weigert sich die betreffende Person, Pflegehandlungen gegenüber dem Kind einzustellen, stellt dies einen schweren Eingriff in die elterliche Obsorge dar und es kann auf Unterlassung geklagt werden. Zudem kann dies eine strafbare Handlung darstellen, nämlich Kindesentzug gemäß § 195 StGB.
Ja. Der andere Elternteil kann, wenn sie/er Bedenken gegen die mit der Pflege betraute Person hat – etwa weil der neue Partner ein Alkohol Problem hat –, bei Gericht oder vor dem Jugendamt seine Gründe vorbringen. Das Gericht entscheidet im Außerstreitverfahren, welche Vorgehensweise für das Kind am besten ist. Das Gericht kann daher auch die Pflegerechte des neuen Partners wieder entziehen.
Stiefeltern können unter Umständen auch die Rechtsstellung von Pflegeeltern einnehmen. Nämlich dann, wenn der neue Lebenspartner die Pflege und Erziehung faktisch besorgt, etwa weil der leiblichen Elternteil einer regelmäßigen Arbeit nachgeht und sich nur sehr eingeschränkt um die Erziehung kümmern kann. In diesem Fall hat der Stiefelternteil automatisch – ohne, dass es hierfür einer bestimmten Erklärung bedarf – alle Rechte und Pflichten, die Pflegeeltern zukommen. Das betrifft bspw. Antragslegitimation vor Gericht in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung des Kindes. Die Obsorge für das Kind ändert sich jedoch hierdurch nicht.
Bild: ©Bigstock
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