Interview mit Dr. Amelie Pohl: Vertriebsthemen und rechtliche Fragestellungen beim Franchising

Welche Schritte müssen bei Beginn eines Franchise-Systems gesetzt werden? Welche Pflichten hat der Franchise-Geber gegenüber dem Franchise-Nehmer? Welche Rolle spielt das Kartellrecht und Datenschutzrecht? – Wir haben dazu die Vertriebsrechts-Expertin und Rechtsanwältin Dr. Amelie Pohl befragt.

Dr. Amelie POHL | 06.04.2017 | Franchising Seite drucken

meinanwalt.at: Frau Dr. Pohl, Sie sind selbständige Rechtsanwältin in Salzburg. Möchten Sie sich unseren Nutzern etwas näher vorstellen?

Dr. Amelie Pohl: Ich bin Wirtschaftsanwältin und dabei insbesondere spezialisiert auf die rechtliche Begleitung des Vertriebs von Unternehmen. Dies betrifft nicht nur die typische Vertriebsstrategieberatung, Erstellung und Beendigung von Verträgen, sondern auch die Beratung im Hinblick auf die damit einhergehenden Rechtsgebiete (z.B. Markenrecht, Kartellrecht, Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrechte, AGBs etc.).

Sie sind ausgewiesene Expertin im Vertriebsrecht. Was fasziniert Sie an diesem Rechtsbereich?                                                                  

Während des Studiums war ich für den Österreichischen Franchise-Verband tätig und habe dabei auch für eine auf Franchise spezialisierte Unternehmensberatung gearbeitet. So kam ich in den Bereich Vertrieb, wobei Franchise nur eine Form davon ist. Grundsätzlich denken alle erfolgreichen Unternehmer irgendwann an Vertrieb, ob dies Online-Vertrieb ist, internationaler Vertrieb oder eben die kostengünstigere Expansion mit Franchise als mit kostenintensiven eigenen Filialen.

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Mit welchen Themen kommen Mandanten im Vertriebsrecht häufig zu Ihnen?  

Meist handelt es sich dabei um Vertriebsstrategieberatung (welcher Vertrieb ist aus juristischer Sicht aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen am besten geeignet und welche Folgen sind damit verbunden), dann die Vertragserrichtung z.B. von Händlerverträgen, internationalen Lieferverträgen, Franchise-Verträgen, Masterfranchise-Verträgen, Luxusmarken-Vertriebsverträgen oder auch die Überprüfung von derartigen Verträgen. Schließlich auch die ordentliche oder außerordentliche Beendigung von Verträgen, sowie auch die Begleitung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen.

Damit verbunden sind Markenanmeldungen, Erstellung von AGBs, Datenschutzprüfungen, kartellrechtliche Prüfungen etc.

Heute möchten wir mit Ihnen über das Franchising sprechen. Welche Fragen sollte sich ein potentieller Franchise-Geber vor Beginn eines eigenen Franchise-Systems unbedingt stellen?                                                                                                               

Wie lange ist sein Konzept, das er mittels Franchise geben möchte erprobt, ist es leicht multiplizierbar und ist sein Unternehmen erfolgreich, um es einerseits seriös anbieten, aber auch um die Entwicklung und Führung eines Franchise-Systems finanzieren zu können.

Wenn sich der Franchise-Geber entschieden hat, Franchise zu betreiben, welche Schritte sind zu setzen?                                                   

Zunächst sollte er sein Know-how schützen. Dies betrifft einerseits die Markenanmeldung als auch die Erstellung einer schriftlichen Know-how-Dokumentation.

Weiters empfiehlt es sich, einen Franchise-Vertrag von einem auf Franchise spezialisierten Anwalt erstellen zu lassen. Dieser kennt die rechtlichen Besonderheiten, die in zahlreichen Gesetzen verstreut sind. Schließlich gibt es auch kein Franchise-Gesetz. Aber auch die praktischen Besonderheiten und Erfahrungen eines Franchise-Rechtsanwalts sind für die Vertragsgestaltung und Beratung wertvoll.

Ebenso sollte man Mitglied des Österr. Franchise-Verbandes (ÖFV) werden, um sich als Franchise-System zu zeigen und mit Gleichgesinnten zu vernetzen.

Worauf muss der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer rechtlich besonders achten?

Vor Vertragsabschluss ist der Franchise-Geber verpflichtet, über das Franchise-Konzept aufzuklären, damit der Franchise-Nehmer das Konzept (die Franchise) beurteilen kann. Der Ethikkodes des ÖFV führt dazu an, dass der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer-Interessenten „vollständige, wahrheitsgemäße und genau schriftliche“ Angaben über alle maßgeblichen Aspekte der Franchise zu erteilen hat.

Welche Rechtsfolgen hat die Verletzung der Aufklärungspflichten?

Dies kann den Franchise-Geber schadenersatzpflichtig machen. Weiters kann der Franchise-Nehmer den Franchise-Vertrag auch noch nach Vertragsbeendigung anfechten.

Franchise-Verträge können sehr umfangreich sein. Was muss in einem solchen Vertrag unbedingt geregelt sein?

Da es so viele Regelungsinhalte gibt, die wichtig sind, gehe ich nur grob darauf ein: Pflichten des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer und umgekehrt, Gebührenzahlungen, die Vertragsprodukte und -dienstleistungen, die Nutzung der Marke, des Konzepts und das Handbuch. Übertragung des Know-how, Schulungen, Standortregelungen, Einrichtung, Gebietsschutz, Kündigungsregelungen, Geheimhaltung, vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Kontrollmöglichkeiten.

Ein besonders heikles Thema ist die Beendigung von Franchise-Verträgen. Welche Probleme können hier auftauchen?

Ich erlebe in der Regel keine heiklen Auseinandersetzungen, sondern eher geordnete Abläufe bei der Beendigung von Franchise-Verträgen. Dies läuft in der Praxis meist durch Ablauf der Vertragslaufzeit ab. Beide Parteien stellen sich auf den Zeitpunkt ein, wenn sich die Parteien nicht darauf einigen sollten, einen neuen Franchise-Vertrag mit einer wiederum festen langjährigen Laufzeit abzuschließen. Bei außerordentlichen Vertragsbeendigungen können die Schadenersatzansprüche zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen. Aber auch Ausgleichsansprüche können ein Thema sein.

Kartellrechtliche Bestimmungen spielen eine große Rolle im Vertriebsrecht – insbesondere bei der Preisgestaltung und beim Gebietsschutz. Was gilt es hier zu beachten?

Der Franchise-Geber darf dem Franchise-Nehmer keine Preise vorgeben. Nur kurzfristig sind Preisvorgaben zulässig, wenn die Voraussetzungen nach dem Kartellrecht gegeben sind.

Ebenso gibt es einen Gebietsschutz, der sich nach dem aktiven und passiven Vertrieb orientiert. Dabei geht es darum, dass der Kunde entscheidet, von wem er bedient wird, und nicht die Aufteilung von Franchise-Systemen (dies betrifft den passiven Vertrieb). Gleichwohl kann aktives Marketing für bestimmte Gebiete geregelt werden (sog. Aktiver Vertrieb).

Datenschutz wird immer wichtiger. Erst kürzlich ist die neue EU-Know-how-Richtlinie in Kraft getreten. Mit welchen Neuerungen sind Franchisegeber und -nehmer hier konfrontiert?

Die Datenschutzgrundverordnung gilt ab 25.5.2018, die Datenschutzrichtlinie ist noch bis 6.5.2018 in nationales Recht umzusetzen. Jeder Unternehmer sollte sich so rasch wie möglich mit diesem Thema auseinandersetzen. Jeder „Datennutzer“ muss sein Unternehmen dahingehend prüfen. Die neuen Regelungen sind umfangreich, gleichzeitig besteht noch mangelnde Bestimmtheit und viel Interpretationsspielraum. Jedenfalls wird es zu einem erhöhten Aufwand für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer im Hinblick auf ihre Kundendaten kommen und die Verbraucher mehr geschützt sein.

Im Hinblick auf die EU-Know-how-Richtlinie ist dies vom Gesetzgeber bis Mitte 2018 national umzusetzen. Im Wesentlichen müssen Bestimmungen über die Definition von Know-how eingeführt werden, damit Know-how auch schutzfähig ist. Insofern müssen Franchise-Geber ihr Know-how entsprechend überprüfen und gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen definitiv Anpassungen vornehmen, damit ihr know-how in jedem Fall schutzfähig bleibt.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Dr. Amelie Pohl ist selbstständige Rechtsanwältin in Salzburg. Zu ihren Spezialgebieten gehören insbesondere das Vertriebsrecht, Franchising, Vertragsrecht, Handelsvertreterrecht, AGBs, Datenschutzrecht, Kartellrecht und Wirtschaftsrecht. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Amelie Pohl auf meinanwalt.at sowie auf ihrer Website.

 

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