Bevor der Kaufvertrag über das Internet abgeschlossen wird, hat der Unternehmer den Käufer über die genauen Eigenschaften des Produktes, den Gesamtpreis inklusive aller Steuern, etwaige Versandkosten und die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag zu informieren. Weiters ist dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. So ist, wenn für den Kauf das Anklicken einer Schaltfläche (Button) ausreichend ist, diese eindeutig zu bezeichnen (z.B. mit den Worten “kostenpflichtig bestellen”).
Die Lieferung des Produktes hat jedenfalls binnen 30 Tagen nach Vertragsabschluss zu erfolgen. Spätestens dann ist dem Verbraucher eine Bestätigung über den Kaufvertrag zur Verfügung zu stellen, entweder per E-Mail oder in Papierform.
Egal, ob die Ware nicht passt oder einfach nicht gefällt: Innerhalb von 14 Werktagen steht dem Verbraucher ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu – und zwar ohne Angabe von Gründen. Diese Frist darf vertraglich nicht verkürzt, sehrwohl aber verlängert werden. Die Rücktrittsmöglichkeit kommt nicht nur bei Versand der Ware zum Tragen, sondern auch, wenn beispielsweise Selbstabholung durch den Verbraucher vereinbart ist. Den Onlinehändler trifft die Pflicht, den Käufer über eben dieses Rücktrittsrecht bzw. darüber aufzuklären, wie selbiges ausgeübt werden kann. Unterlässt er dies, verlängert sich die Rücktrittsfrist automatisch um zwölf Monate.
Die 14-tägige Frist läuft ab Erhalt der Ware und ist jedenfalls gewahrt, wenn innerhalb dieser Zeitspanne eine Rücktrittserklärung abgesendet wird. D.h. eine bloße, unkommentierte Rücksendung der Ware ist nicht ausreichend, es muss jedenfalls eine Rücktrittserklärung dem Händler gegenüber abgegeben werden. Und auch wenn diese Erklärung an keine Form gebunden ist – sie also per SMS, Telefon, E-Mail oder Brief ergehen kann – muss daraus hervorgehen, dass man vom Vertrag zurücktreten möchte.
Der Onlinehändler muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Erklärung alle vom Käufer geleisteten Zahlungen rückerstatten, das beinhaltet auch etwaige Versandkosten. Eine Erstattung in der Form von Gutscheinen ist nur erlaubt, wenn der Käufer mit Gutscheinen bezahlt oder sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.
Der Käufer muss bis zur Rücksendung mit der Ware so sorgfältig umgehen, wie er es in einem Geschäft tun würde. Zur (Über-) Prüfung der Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Ware ist er berechtigt – das heißt, dass z.B. im Fall von Kleidung diese natürlich anprobiert, aber nicht auf der Straße getragen werden darf. Sollte die Ware darüber hinaus verwendet und dadurch am Wert gemindert worden sein, ist es denkbar, dass der Käufer für eine etwaige Wertminderung aufkommen muss.
Tritt der Käufer nun zurück, muss dieser binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung die Ware zurücksenden oder einen Nachweis über deren Rücksendung erbringen, widrigenfalls der Verkäufer die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern kann.
Die Kosten der Rücksendung der Ware dürfen dem Kunden verrechnet werden. Der Unternehmer hat nur dann dafür aufzukommen, wenn er sich dazu bereit erklärt oder es unterlassen hat, den Käufer darauf hinzuweisen, dass überhaupt Kosten dafür anfallen und der Kunde diese tragen muss.
Auch hier wurde 2014 eine verbraucherfreundliche Regelung eingeführt: Wird die Ware versendet, trägt der Verkäufer bis zur Übernahme des Produktes durch den Käufer das Risiko für einen etwaigen Verlust oder die Beschädigung der Ware beim Transport.
Für Verträge über Glücksspiele, Gesundheits- oder Sozialdienstleistungen, Vermietungen oder Pauschalreisen sind andere Gesetze maßgebend.
Weiters gilt das Rücktrittsrecht unter anderem nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen extra angefertigt werden, Waren, die schnell verderben können, für CDs, DVDs oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert und vom Kunden bereits entsiegelt wurden, Zeitungen und Zeitschriften.
Zum Abschluss sei angemerkt, dass bei Online-Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern das Recht jenes Staates anzuwenden ist, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Vereinbarung einer anderen Rechtsordnung ist zwar prinzipiell möglich (und dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ersichtlich), jedoch kommen die zwingenden Regeln des Staates des Verbrauchers zur Anwendung, falls diese für ihn günstiger sind.
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