Wenn die Tage wieder länger werden und der Sommer einzieht, beginnt auch die Grillsaison. Neben der Frage nach dem richtigen Grill und dem perfekten Grillfleisch, stellt sich für Mieter und Wohnungseigentümer die Frage, ob auf dem Balkon überhaupt das Grillen erlaubt ist und was beachtet werden muss.
Als ersten Schritt sollten Sie einen Blick in den Mietvertrag oder in die Hausordnung werfen. Hier sind in vielen Fällen Grillverbote festgeschrieben oder bestimmte Grillzeiten festgelegt. Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung kein Grillverbot verankert, so ist das Grillen am Balkon grundsätzlich erlaubt. Es macht zudem einen großen Unterschied, in welchem Stockwerk sich Ihre Wohnung befindet. Wenn Sie über eine Dachterrassenwohnung verfügen, wird die Rauch- und Geruchsbelästigung deutlich geringer sein, als wenn die Wohnung in 1. Stock liegt, da der Rauch in der Regel nach oben zieht. Insofern ist die Verwendung eines Holzkohlegrills auf der Dachterrasse deutlich weniger problematisch als im 1. Stock.
Bislang ist gesetzlich nicht festgeschrieben, ob nur bestimmte Griller am Balkon verwendet werden dürfen oder nicht. Auch Entscheidungen des Obersten Gerichtshof liegen zu dieser Fragen bislang nicht vor. Klar ist jedoch, dass die Verwendung eines Holzkohlegrills eine deutlich höhere Geruchs- und Rauchbelästigung mit sich bringt. Im Zweifel sollten Sie sich daher für einen Elektrogriller am Balkon entscheiden, auch weil keine direkte Brandgefahr besteht.
Wird das Grillverbot oder die Grilleinschränkung im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht beachtet, droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Gegen starke und häufige Rauch- und Geruchsimmissionen können sich Nachbarn auch mit einer Unterlassungsklage wehren. Bei einer Grillfeier müssen zudem die Ruhezeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr eingehalten werden, andernfalls kann die Polizei einschreiten.
Mieter können sich bei Geruchs- und Rauchbelästigungen an den Vermieter wenden. Dieser muss den vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts gewährleisten. Tut er dies nicht, hat der Mieter Anspruch auf Mietzinsminderung.
Wenn Sie über ein eigenes Haus mit Garten verfügen, dürfte das Grillen grundsätzlich kein Problem darstellen. Dennoch sollte auch in diesem Fall beachtet werden, dass eine zu starke und häufige Rauchentwicklung die Nachbarn stören und mit Unterlassungsklage beatwortet werden könnte. Häufiges Grillen kann auch eine Geruchsbelästigung darstellen, sodass hier entsprechend ein gesundes Mittelmaß geboten ist und ein einvernehmen mit dem Nachbarn gesucht werden sollte. Jedenfalls nicht erlaubt ist das Einrichten von offenen Bodenfeuerstellen.
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