Arbeitnehmer haben bei Kündigung durch den Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist – früher auch Postensuchtage genannt. Dieser Anspruch muss vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, so hat dieser während der Kündigungsfrist Anspruch auf wöchentlich mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Reduzierung des Entgelts freizugeben. In verschiedenen Kollektivverträgen können jedoch abweichende Regelungen vorgesehen sein. Diese legen genau fest, wie lange, wann und welche Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen müssen.
Nein, außer ein solcher Anspruch ist im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen. Ein Blick in den Kollektivvertrag ist daher sehr zu empfehlen.
Im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Freizeit zur Postensuche. Eine solche Freizeit kann aber dennoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Ist eindeutig nachweisbar, dass die einvernehmliche Auflösung ausschließlich auf Wunsch des Arbeitgebers vereinbart wurde, ersteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeit. Auch der jeweilige Kollektivvertrag ist dann zu beachten.
Ja, und er sollte diese Zeit möglichst früh bekannt geben. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe gegeben sind, kann der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern. Er muss dann aber einen anderen Tag in dieser Woche anbieten. Der Arbeitnehmer kann auf einen von ihm beantragten Tag beharren, wenn er einen wichtigen Grund – z.B. einen unverschiebbaren Vorstellungstermin – geltend machen kann.
Nein, seit der letzten Novelle ist die Zweckgebundenheit der Freizeit weggefallen.
Ja. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch im Ausmaß von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Freizeit zur Jobsuche.
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