Einleitend soll zunächst die Definition des Dopings dargelegt werden, wobei es dafür verschiedene Ansätze gibt. Lange Zeit wurde versucht, Doping als Verstoß gegen Ethik, Moral und Fair Play zu definieren. Als Beispiel für eine der ersten Definitionen ist hier die des Europarates von 1963 (Komitee für außerschulische Erziehung) zu nennen:
"Doping ist die Verabreichung oder der Gebrauch von körperfremden Substanzen in jeder Form oder physiologischen Substanzen in abnormaler Form oder auf abnormalem Wege an gesunde Personen mit dem einzigen Ziel der künstlichen und unfairen Steigerung der Leistung für den Wettkampf." (Europarat von 1963 (Komitee für außerschulische Erziehung))
Das Abstellen auf Begriffe wie "abnormale Form", "abnormale Wege", "künstliche Form" bzw. "unfaire Steigerung" war jedoch bei weitem zu vage und undifferenziert, sohin war die Definition nicht wirklich zweckmäßig. Eine Sanktion konnte aufgrund dieser und ähnlicher Definitionen ebenso nicht gesetzt werden.
Seit dem Jahr 2004 stellt der Welt-Anti-Doping-Code der „World Anti-Doping Agency“ kurz „WADA“ die Grundlage der weltweiten Anti-Doping Arbeit dar und findet jährlich eine Aktualisierung der Verbotsliste statt, die für alle Unterzeichner des Welt-Anti-Doping-Codes gilt. Der Artikel 1 des Werks nimmt eine Definition des Begriffs Doping vor, wonach darunter ein „ein- oder mehrmaliger Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln wie sie in Artikel 2.1 bis 2.10 ausgewiesen sind“ (Artikel 1 Definition der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) ab 1.1.2015) zu verstehen ist. Handlungen, die in Art 1 aufgezählt sind, gelten daher als Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen und sind sohin als Doping einzustufen.
Die Rechtsgrundlage der Anti-Doping Arbeit in Österreich bilden eine Hand voll Bestimmungen in verschiedensten Gesetzen, wie zum Beispiel das Rezeptpflichtgesetz, das Arzneimittelgesetz (AMG), das Bundes-Sportförderungsgesetz (BSFG) sowie das Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG), aber auch das Strafgesetzbuch (StGB).
Insbesondere von Relevanz ist hier der §147 Abs 1a StGB, welcher Doping als schweren Betrug qualifiziert und diesen mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht. Zu bestrafen ist demnach, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
Das Wesen des Betruges besteht darin, dass der Täter, der sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichern will, zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung vornimmt und dadurch bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der diesen zu einer Vermögensverfügung verleitet, die sein Vermögen oder das eines anderen schädigt. Diese Vermögensschädigung wird erst durch das Verhalten des Getäuschten herbeigeführt; der Betrug ist daher als Selbstschädigungsdelikt zu qualifizieren.
Ist von einem Dienstverhältnis die Rede, so ist das Rechtsverhältnis, das die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt hat und durch einen Arbeitsvertrag begründet wird, gemeint. Dabei handelt es sich um ein Schuldverhältnis, das die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen regelmäßiges Entgelt über eine gewisse Dauer zum Ziel hat, (Dauerschuldverhältnis), wobei hier nicht die zeitliche Dauer entscheidend ist, sondern vielmehr der Umstand, dass das bestehende Rechtsverhältnis durch eine einzelne Erfüllungshandlung nicht beendet wird.
Die Sportausübung eines Einzelsportlers kann durchaus auch in persönlicher Abhängigkeit von einem Dienstgeber erfolgen und daher ein Beschäftigungsverhältnis begründen. (VwSlg 13465 A/1991)
In der bereits eingangs genannter Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geht es genau darum, ob und inwiefern eine Betrugsstrafbarkeit im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen – hier am Beispiel eines Profisportler – möglich ist. In dem, der Entscheidung zugrundeliegenden, Sachverhalt handelt es sich beim Angeklagten um einen Berufsradrennfahrer, welcher Radrennmannschaften über das Betreiben von Doping täuschte. Daraufhin erkannte die österreichische Anti-Doping-Rechtskommission dem Angeklagten mit Entscheidung 18. 06. 2019 wegen Verstoßes gegen die UCI Anti-Doping Rules sämtliche Titel, Medaillen, Preise sowie Start- und Preisgelder ab und verpflichtete ihn zur Rückzahlung aller Start- und Preisgelder.
In der Entscheidung wird klargestellt, dass die Betrugsstrafbarkeit durch die Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr eingeschränkt werden kann. Das bedeutet, dass eine Täuschung unter bestimmten Umständen - sofern sie nicht als sozial schädlich einzustufen ist - zulässig sein kann. Stellt ein Gesetz ein bestimmtes Verhalten jedoch unter Strafe, so ist grundsätzlich von dessen Sozialadäquanz auszugehen. Die Täuschung über die in § 147 Abs 1a StGB („Dopingbetrug“) genannte Umstände ist daher jedenfalls sozialinadäquat.
Weiters wird geschlossen, dass ein Betrug im Zusammenhang mit einem vertraglich vereinbarten Austausch von Arbeitsleistung gegen ein wiederkehrendes Entgelt zum einen dann in Betracht kommt, wenn bereits das Zustandekommen des Vertrags durch sozialinadäquate Täuschung erschlichen wurde. In diesem Fall ist handelt es sich um einen sogenannten „Eingehungsbetrug“. Zum anderen kann von Betrug gesprochen werden, wenn die Täuschung über das Betreiben von Doping erst während eines bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgt, welches nicht täuschungsbedingt eingegangenen worden ist. Die Strafbarkeit erfordert im letzten Fall das Vorliegen einer der beiden folgenden Konstellationen:
Entweder muss aufgrund spezieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien die (ansonsten weiter bestehende) Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Fall einer Vertragsverletzung per se entfallen sein oder die Getäuschten müssen aufgrund eines täuschungsbedingten Irrtums über ein vertragskonformes Verhalten des Täters dazu verleitet worden sein, ein Gestaltungsrecht (Vertragsbeendigung wegen vereinbarungswidrigen Verhaltens) nicht auszuüben.
Der Tatbestand Betrug iSd StGB kann nur dann begründet werden, wenn ein täuschungsbedingter Irrtum zu einer Vermögensverfügung des getäuschten führt, die geeignet ist, unmittelbar den Eintritt eines Vermögensschadens bei ihm oder einem Dritten zu bewirken. Für die Schadensberechnung ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung zu vergleichen, sodass Vermögensverlust und im unmittelbaren Ausgleich dafür Zugeflossenes miteinander zu verrechnen sind (= Schadenskompensation). Bei Austauschverhältnissen – wie bei einem Dienstvertrag – kommt es demnach für die Beurteilung des Schadens auf die rechnerische Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung an
Aufgrund der Besonderheiten und der Bedeutung „sauberen Sports“ unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Gegenleistungen, rückt bei Doping im Berufssport das sportliche und wirtschaftliche Umfeld der Opfer ins Blickfeld. Von Relevanz sind hierbei Auswirkungen von (drohenden) Maßnahmen (z.B. des Ausschlusses von laufenden und/oder zukünftigen Bewerben) wegen Dopings gegen den Sportler oder sie selbst auf ihre Wettkampffähigkeit und die Erreichbarkeit der verfolgten sportlichen Ziele sowie die Folgen des Dopings auf ihr Image und die Finanzmittelakquirierung (Sponsoring, Förderungen etc.). Somit ist unter Zugrundelegung der aus wirtschaftlicher Sicht nicht willkürlichen opferbezogenen Faktoren allein die (Tat-)Frage zu beantworten, ob die Arbeitsleistungen individuell brauchbar waren. Ist dem nicht so, finden sie mangels Verwertungsmöglichkeiten bei der Schadensberechnung zur Gänze keine Berücksichtigung. Zur Bewertung des im Austauschverhältnis Erbrachten und Erhaltenen sind die erforderlichen (mängelfrei begründeten) Feststellungen zu treffen. Erst auf Basis dieser Sachverhaltsgrundlage ist in rechtlicher Hinsicht der (tatsächliche oder zumindest mögliche) Schadenseintritt zu prüfen. RIS-Justiz RS0116672
Zusammenfassend ist aus der Entscheidung zu schließen, dass die Strafbarkeit von Doping als Betrug in einem Arbeitsverhältnis sowohl bei Erschleichung des Anstellungsverhältnisses als auch dann in Betracht kommt, wenn die Täuschung erst während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfolgt. Für den zweiten Fall wird allerdings vorausgesetzt, dass entweder die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfallen würde oder der Vertragspartner durch die Täuschung einem Irrtum über vertragskonformes Verhalten unterliegt und dadurch ein Gestaltungsrecht (Vertragsbeendigung) nicht ausübt.
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