Im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten gilt heute in Österreich das Prinzip der Gütertrennung. Darunter versteht man verkürzt, dass das in die Ehe eingebrachte Vermögen immer bei demjenigen verbleibt, der es mitgebracht hat. Anderes gilt für das während der Ehe erworbene Vermögen. Im Falle einer Scheidung wird daher nicht das eingebrachte Vermögen, sondern nur der in der gemeinsamen Ehe neu erwirtschaftete Anteil aufgeteilt. Die verbreitete Vorstellung, seinen gesamten Besitz zu verlieren, ist folglich nur dann gerechtfertigt, sofern alles während aufrechter Ehe erworben wurde. Davon nicht erfasst werden Geschenke oder Erbschaften, die während der Ehe anfallen – diese werden auch später nicht aufgeteilt. Eine entscheidende Ausnahme darf hierbei nicht übersehen werden: die gemeinsame Ehewohnung. Diese fällt immer in die Aufteilung, unabhängig davon, ob diese bereits vorher besessen oder einem Ehepartner während aufrechter Ehe geschenkt wurde oder er diese geerbt hat.
In Bezug darauf hat der Ehevertrag (in diesem Sinn oft Ehepakt genannt) Bedeutung. Sind die Ehegatten der Auffassung, dass auch das voreheliche Vermögen in das Miteigentum beider übergehen soll, kann dies verbindlich in einem Ehevertrag vereinbart werden. Diese Regelung ist das Gegenteil zur Gütertrennung und trägt die Bezeichnung Gütergemeinschaft. Ein weit verbreitetes Gerücht besagt, dass Eheverträge bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit geschlossen werden müssen. Dies ist unrichtig, es kann jederzeit – auch während aufrechter Ehe – ein Ehevertrag abgeschlossen werden, wenngleich der Abschluss vor der Eheschließung zu empfehlen ist. Oft wird auch nicht daran gedacht, dass die meisten Klauseln in Eheverträgen erst durch das Scheidungsurteil verbindlich werden.
Meist werden Eheverträge im Hinblick auf eine mögliche spätere Scheidung geschlossen. Häufig werden folgende Fragen geregelt:
der Unterhalt während oder nach der Ehe
die Aufteilung des gemeinsam erworbenen Vermögens im Scheidungsfall
diverse Obsorgefragen bei gemeinsamen Kindern (weniger häufig)
die Ehewohnung
Es besteht durchaus die Gefahr, dass es in einem Scheidungsprozess problematisch ist festzustellen, welche Vermögensteile aus dem Zeitraum vor der Ehe stammen und welche während der Ehe gemeinsam erworben wurden. Dem Problem, dass bereits vor der Ehe besessenes Vermögen später irrtümlich aufgeteilt wird, kann ein Ehevertrag Abhilfe schaffen. Die vertragliche Bestätigung, welches Vermögen welcher Eheteil eingebracht hat, vermeidet Unsicherheiten. Auch das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen kann mittels Vertrag anders aufgeteilt werden als nach den allgemeinen Regeln. Meistens teilen die Gerichte das gemeinsame Ehevermögen zu etwa gleichen Teilen auf. Soll nun ein Ehegatte im Scheidungsfall einen größeren Teil erhalten als der andere, so ist auch in diesem Fall eine vertragliche Regelung denkbar.
Es ist dennoch Vorsicht geboten: Wird ein Vertragspartner durch eine Vereinbarung gröblich benachteiligt, besteht die Gefahr, dass eine Vertragsbestimmung durch die Gerichte als sittenwidrig erklärt wird und diese daher nicht gilt! Wenn der reiche Bauunternehmer vereinbart, dass seine mittellose Ehefrau, die keine Arbeitsqualifikationen besitzt und während der Ehe stets den Haushalt führte, keinerlei Anteil am Ehevermögen erhalten soll, so wird diese Bestimmung mit Sicherheit für ungültig erklärt. Gleiches gilt auch für Vereinbarungen betreffend den Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung. Je gravierender eine Vertragsbestimmung den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt vermindert, desto eher wird Sittenwidrigkeit anzunehmen sein. Zudem sind Vereinbarungen über die Obsorge der Kinder im Vorhinein möglich. Eine diesbezügliche vertragliche Abmachung ist jedoch an sich schon nicht verbindlich, dient dem Gericht jedoch zur Orientierung. Prinzipiell werden gemeinsame Kinder betreffende Regelungen immer vom Gericht im Hinblick auf das Kindeswohl ausgesprochen, Vereinbarung hin oder her.
Um nicht dem Risiko ausgeliefert zu sein, an einem der vielen Fallstricke des Ehevertrages hängen zu bleiben, ist eine anwaltliche Unterstützung bei der Erstellung dringend zu empfehlen.
Denken Sie auch daran, dass Eheverträge über Ersparnisse, Ehewohnung oder Gütergemeinschaft vor einem Notar abgeschlossen werden müssen.
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