Wer „zu mehrt“ gründet, landet in der Regel in einer GmbH. Das rechtliche Fundament einer solchen Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag. Dessen gesetzlicher Mindestinhalt ist schwindend gering. Darüber hinaus sind jedenfalls Vorkehrungen für den Fall, dass ein Gründer aussteigen will, zu treffen (freie Übertragbarkeit der Anteile einschränken, etwa durch Vorkaufs- und Aufgriffsrechte). Zudem sind die gesetzlichen Regelungen zu Einfluss auf die Gesellschaft, Kontrolle und Profitverteilung oft nicht sachgerecht und sollten diesfalls vertraglich geregelt werden. Zuletzt ist ganz entscheidend, dass zwischen den Gründern klar festgelegt ist, wer für seine Beteiligung welchen Beitrag zu erbringen hat.
Auch außerhalb von Branchen wie Finanzdienstleistung, Pharmazeutik etc bestehen eine Fülle an Vorgaben. Gewerbeordnung und Betriebsanlagengenehmigung sind „Klassiker“, Datenschutz für viele junge Wachstumsunternehmen höchst relevant. Im Tech-Bereich kommen meist eine Vielzahl weiterer Themen auf Start-ups zu. Wer etwa einen Webshop betreibt, muss Vorgaben des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des E-Commerce-Gesetzes und des Mediengesetzes einhalten.
Im Gegenzug für die prinzipiell beschränkte Haftung der Gesellschafter (mit ihren Einlagen) sieht der Gesetzgeber rigide Gläubigerschutzbestimmungen vor. Zunächst sind die zu leistenden Einlagen von den Gründern ordnungsgemäß zu erbringen. Mindestens ebenso wichtig ist dem Gesetzgeber jedoch, dass der Gesellschaft während aufrechtem Bestand kein Vermögen entzogen wird. Im Fachjargon spricht man von Kapitalerhaltungsgrundsatz und, aus der anderen Richtung kommend, vom Verbot der Einlagenrückgewähr. Aber was meint man damit?
Die Grundregel lautet: Gesellschafter können ihre Einlage nicht von der Gesellschaft zurückfordern und sie haben nur Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns. Wer ausschütten will, muss also zunächst einen Gewinn erwirtschaften. Freilich sind trotzdem nicht alle Zahlungen der Gesellschaft an die Gründer jedenfalls unzulässig. Leistungen, die ein Gründer – etwa durch Geschäftsführungstätigkeit – an die Gesellschaft erbringt, dürfen entlohnt werden. Allerdings müssen Zahlungen einem Fremdvergleich standhalten. Etwas vereinfacht gesagt kann man sich als Gründer folgende Frage stellen: Würde ich einem Dritten für dieselbe Leistung auch dieses Entgelt bezahlen? Wer dies nicht zweifelsfrei mit „ja“ beantworten kann, ist drauf und dran, das GmbH-Gesetz zu verletzen. Konsequenz: Rückforderungsanspruch der GmbH und Geschäftsführerhaftung!
Als Grundregel gilt: Wann immer Sie sensible Informationen zu Ihrem Geschäftsmodell offenlegen, sollten Sie sich davor schützen, dass der Empfänger diese weitergibt oder allenfalls auch für eigene Zwecke verwendet. Derartiges regelt man in einer Geheimhaltungsvereinbarung, oft nach der englischen Bezeichnung als „NDA“ abgekürzt.
Zusätzlich sollten Sie immer überlegen, ob Sie einen speziellen IP-Schutz erlangen können, etwa durch Anmeldung von Patenten, Mustern oder Marken. Wichtig ist auch, dass die IP-Rechte bei der Gesellschaft liegen und nicht etwa von einzelnen Gründern oder allenfalls sogar von Vertragspartnern gehalten werden. Ein Beispiel: Wer Ihnen ein Logo entwirft, muss Ihnen auch das (ausschließliche) Werknutzungsrecht daran gewähren.
Vor allem in frühen Unternehmensstadien haben Jungunternehmer in der Regel keine Mittel, Mitarbeiter anzustellen und (zumindest) nach Kollektivvertrag zu entlohnen. Dennoch braucht man oft Support von außerhalb des Gründerteams. Hier kommt man recht bald auf die Idee, Leistungen mit einer Beteiligung am Unternehmen zu vergüten („sweat equity“). Die möglichen Gestaltungsformen reichen von einer direkten Beteiligung an der Gesellschaft über Treuhandkonstruktionen, stille Beteiligungen und Genussrechte bis hin zu rein virtueller Partizipation („phantom shares“). Welche Form für Sie passt, hängt primär davon ab, in welchem Verhältnis Sie zu den zu beteiligenden Personen stehen und um wie viele Personen es geht. Wichtig ist hier, immer auch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen genau im Auge zu haben.
Diese Frage füllt ganze Bücher. Viele jener Instrumente, mit denen Investoren gerne versuchen, ihr Investment zu schützen, bergen für die Gründer enorme Risiken. Das gilt etwa für Milestone-Finanzierungen, Verwässerungsschutzbestimmungen, Mitveräußerungspflichten und Veräußerungserlösvorzüge des Investors. Auch ein zu enges Korsett an Berichtspflichten ist sehr unangenehm.
Anstatt einen einzelnen starken Investor an Board zu holen, können Start-ups auch eine Crowdinvesting-Kampagne starten. Gut geeignet ist dies etwa für Unternehmen mit Retail-Produkten. Für Finanzierungen bis 1,5 Millionen Euro gibt es hier einen speziellen Rechtsrahmen, der praxistauglich ist und keine zu hohen Kosten verursacht. Dafür steht nur eine limitierte Anzahl an Finanzinstrumenten für diese Finanzierungsform zur Verfügung und man landet häufig bei qualifiziert nachrangigen partiarischen Darlehen (die früher oder später zurückgeführt werden müssen).
Mag. Gernot Wilfling ist Partner und Leiter der Praxisgruppe Kapitalmarktrecht bei der renommierten Wiener Wirtschaftskanzlei Müller Partner Rechtsanwälte. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen Kapitalmarktrecht und angrenzendes Gesellschaftsrecht sowie Venture Capital & Private Equity. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Wilfling bei meinanwalt.at sowie auf der Website von Müller Partner Rechtsanwälte.
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