Die Börsegesetz-Novelle vom Sommer 2016 steht am (vorläufigen) Ende einer Reihe von nicht weniger als zehn Änderungen des Börsegesetzes in den letzten drei Jahren. Anlässlich der Anwendbarkeit der EU-Marktmissbrauchsverordnung ging es dabei zuletzt primär darum, nationales Recht an einen wichtigen EU-Rechtsakt anzupassen. Wesentliche börserechtliche Themen (Stichworte: Insiderhandel, Marktmanipulation, Ad hoc-Publizität, Directors‘ Dealings, Insiderlisten, Anlageempfehlungen) sind nun durch in der gesamten EU unmittelbar anwendbares Unionsrecht geregelt, die diesbezüglichen Bestimmungen im BörseG waren zu beseitigen. Dafür mussten auf europäischer Ebene nur als Mindeststandard vorgesehene Horrorsanktionen in nationalem Recht verankert werden. Mehrjährige Haftstrafen sowie Geldstrafen für handelnde Personen bis zu 5 Millionen Euro und für Unternehmen bis zu 15 Millionen Euro oder 15% des jährlichen Konzernumsatzes lehren den Betroffenen das Fürchten. Dies auch, weil die unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Rechtsquellen mehrere hundert Seiten Papier füllen und die jeweils geltenden Fassungen nicht immer leicht zu finden sind.
Umfassend reformiert wurde neben dem Marktmissbrauchsregime zuletzt etwa auch die Beteiligungspublizität, also die Meldepflicht beim Über-/Unterschreiten bestimmter relevanter Beteiligungsschwellen an börsenotierten Unternehmen. Hier ging es inhaltlich primär darum, als Reaktion auf spektakuläre Fälle des „Anschleichens“ an börsenotierte Unternehmen den Kreis der von der Meldepflicht umfassten Finanzinstrumente weiter zu ziehen. Wesentliches Anliegen des Gesetzgebers war sowohl auf österreichischer als auch auf europäischer Ebene, Instrumente ohne Realerfüllung (cash-settled derivates) unter bestimmten Umständen zu erfassen. Die letzte diesbezügliche Novelle Ende 2015 geht auf eine Änderung der EU-Transparenzrichtlinie zurück und wurde ebenso dazu genutzt, kräftig an der Sanktionenschraube zu drehen. Verletzungen der Beteiligungspublizität können nun – wie zahlreiche weitere Verstöße gegen andere börserechtliche Veröffentlichungs- bzw Meldepflichten – mit Verwaltungsstrafen in Millionenhöhe geahndet werden, wobei für Unternehmen wiederum auch umsatzabhängige Höchststrafen gelten.
Dies ist nur ein kleiner Auszug der jüngsten, primär durch europäische Vorgaben getriebenen Änderungen des Börsegesetzes. Das Börserecht befindet sich also wahrlich im Wandel und aktuelle Literatur zum Thema ist kaum vorhanden. In diesen stürmischen Zeiten möchte ich mit einem neuen „Praxishandbuch Börserecht“ zumindest für etwas Beruhigung sorgen. Neben einer umfassenden Erläuterung der Marktmissbrauchsverordnung und der Beteiligungspublizität enthält das Werk etwa Ausführungen zum Gang an die Börse, zu Zulassungsfolgepflichten, zum Übernahmerecht, zum Delisting und zum Verwaltungsverfahren im Börserecht. Der Fokus liegt dabei auf einer kompakten, praxisnahen Darstellung mit zahlreichen Beispielen, Meldemustern und Vorlagen. Einige weitere Details dazu finden Sie hier, bestellen können Sie das Werk im Linde Online-Shop.
Mag. Gernot Wilfling ist Partner und Leiter der Praxisgruppe Kapitalmarktrecht bei der renommierten Wiener Wirtschaftskanzlei Müller Partner Rechtsanwälte. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen Kapitalmarktrecht und angrenzendes Gesellschaftsrecht sowie Venture Capital & Private Equity. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Wilfling bei meinanwalt.at sowie auf der Website von Müller Partner Rechtsanwälte.
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