Eine Besitzstörung liegt vor, wenn fremde Besitzrechte eigenmächtig beeinträchtigt oder verletzt werden. Dies betrifft zum Beispiel das unbefugte Parken auf einem Privatparkplatz. Um sich gegen eine Besitzstörung wehren zu können, ist es nicht notwendig, dass man auch Eigentümer der Sache oder der Liegenschaft ist. Ausreichend ist bereits der Besitz. Daher können auch Mieter und Pächter mit einer Besitzstörungsklage gegen Störer vorgehen.
Wichtig ist, dass es dem Störer möglich sein muss, den unzulässigen Eingriff zu erkennen. Für eine Besitzstörungsklage ist es allerdings nicht unbedingt erforderlich, dass Parkverbotsschilder aufgestellt wurden. Wie lange die Besitzstörung erfolgte und zu welcher Tageszeit, ist unerheblich. Die Dauer spielt also keine Rolle – auch sehr kurzes Parken reicht schon für eine Besitzstörungsklage.
Beispiele für eine Besitzstörung:
Abstellen des PKW auf einem Privatparkplatz (z.B. Kundenparkplatz, Firmenparkplatz)
Unbefugtes Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter
Überqueren eines Privatgrundstückes (z.B. einer Wiese) mit dem PKW oder Traktor
Zuparken einer Aus- und Einfahrt
Mit einer Besitzstörungsklage können Eigentümer und Besitzer einer Sache gegen den Störer vorgehen. Mit einer Besitzstörungsklage wird auf Feststellung der Besitzstörung geklagt, auf die zukünftige Unterlassung von Störungen sowie die Wiederherstellung des früheren Besitzstandes. Zum einen wird in einem gerichtlichen Verfahren also festgestellt, dass es zu einer Störung gekommen ist, und zum anderen, dass diese Störungen in Zukunft zu unterlassen sind. Sollte die Störung noch andauern – weil bspw. noch Sachen auf einem fremden Grundstück vorhanden sind, kann die Beseitung gefordert werden.
Wichtig ist, dass eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und Identität des Störers bei Gericht eingebracht werden muss. Ist diese Frist verstrichen, ist eine Besitzstörungsklage nicht mehr möglich.
Ist es im Zuge der Besitzstörung zu Schäden gekommen, kann in einem gesonderten Verfahren auch Schadenersatz gefordert werden, wenn ein Verschulden des Störers vorliegt. Die Geltendmachung von Schadenersatz ist im Rahmen des Besitzstörungsverfahrens nicht möglich.
Um die Besitzstörung vor Gericht auch beweisen zu können, ist es zu empfehlen, Bild- oder Videoaufnahmen der Störung anzufertigen. Selbstverständlich sind auch Zeugenaussagen geeignet. In diesem Fall stehen sich aber oft widersprechende Zeugenaussagen gegenüber.
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