Wenn Sie in einem Krankenhaus behandelt werden, wird zwischen Ihnen und dem Krankenhaus ein Behandlungsvertrag (Krankenhausaufnahmevertrag) geschlossen. Ein solcher Vertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, sondern dies kann auch mündlich oder konkludent (also etwa durch bestimmte Handlungen) geschehen. Das Krankenhaus ist nach dem Behandlungsvertrag zu einer sachgemäßen Behandlung durch ihr medizinisches und nichtmedizinisches Personal verpflichtet. Es hat dafür zu sorgen, dass Sie fachgerecht behandelt und aufgeklärt werden und insgesamt auch genügend Personal vorhanden ist. Zwischen Ihnen als Patient und den Ärzten und Krankenschwestern des Krankenhauses besteht kein eigener Vertrag. Diese sind vielmehr als vertragliche Erfüllungsgehilfen zu sehen. Werden von Ärzten oder Krankenschwestern (aber auch nichtmedizinischem Personal) infolge von Fehlverhalten Schäden an Patienten verursacht, so kann der betroffene Patient das Krankenhaus auf Schadenersatz klagen.
Obwohl der Krankenhausaufnahmevertrag in erster Linie auf die Heilbehandlung ausgerichtet ist, so umfasst er auch die Pflicht zur Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Dies heißt, dass das Krankenhaus verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Patient durch andere Patienten, Besucher oder durch die technischen Einrichtungen bzw. betriebliche nicht geschädigt wird (z.B. wenn eine teilweise gelähmte Patientin durch eine umfallende Stehlampe verletzt wird).
Neben der vertraglichen Haftung des Krankenhauses aus dem Behandlungsvertrag kommt zusätzlich für etwaige Schadenersatzansprüche auch eine deliktische Haftung des Arztes in Frage. So kann der Patient jeden Arzt oder jede Krankenschwester für sein/ihr Verhalten auch direkt auf Schadenersatz verklagen, wenn ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten angelastet werden kann. Der große Unterschied gegenüber der vertraglichen Haftung des Krankenhauses ist, dass die Beweislastumkehr bei deliktischer Haftung nicht zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass Sie beweisen müssen, dass der Arzt ein schuldhaftes Fehlverhalten gesetzt hat. Bei der vertraglichen Haftung muss dagegen das Krankenhaus beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt. In der Regel ist daher die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Krankenhaus deutlich leichter als gegenüber dem jeweiligen Arzt.
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