Arbeitnehmer verursacht Schaden – wer muss zahlen?

Schädigt der Arbeitnehmer einen Kunden oder seinen Arbeitgeber, kommen die besonderen Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung. Gegenüber dem Kunden haftet der Arbeitgeber immer voll, kann sich das Geld unter Umständen aber vom Arbeitnehmer zurückholen. Wie viel der Arbeitnehmer für Fehler wirklich zahlen muss, hängt insbesondere davon ab, ob zB eine entschuldbare Fehlleistung vorliegt oder grobe Fahrlässigkeit.

Von wem kann der geschädigte Kunde Schadenersatz verlangen?

Sollten Sie als Arbeitnehmer einen Schaden verursacht haben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Der Kunde kann sich bei entstandenen Schäden grundsätzlich an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber wenden – er hat ein Wahlrecht. Der Arbeitgeber ist immer voll ersatzpflichtig, kann aber vom Arbeitnehmer den Schaden unter Umständen zurückverlangen. Wird der Arbeitnehmer als Schädiger in Anspruch genommen, muss er vollen Ersatz leisten, kann sich aber wiederum an den Arbeitgeber wenden und eventuell einen Teilbetrag zurückverlangen. Wie viel der Arbeitnehmer zahlen muss bzw. zurückerhält, hängt vom Verschuldensgrad ab. Ist der Arbeitgeber am Schaden mittschuld, erhöht dies natürlich die Rückforderungsansprüche des Arbeitnehmers.

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Keine Haftung ohne Verschulden

Damit der Arbeitnehmer für einen von ihm verursachten Schaden haftbar gemacht werden kann, ist Voraussetzung, dass der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Verschuldensgrade, von entschuldbarer Fehlleistung bis Vorsatz. Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer abhängig vom Grad des Verschuldens von der Ersatzpflicht gänzlich befreit werden. Die im Folgenden dargelegten Grundsätze beziehen sich sowohl auf Schäden, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber als auch einem Dritten (zB dem Kunden oder einer unbeteiligten, dritten Person) zufügt.

Von einer entschuldbaren Fehlleistung spricht man, wenn der Eintritt des Schadens nicht oder nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit und Fleiß vorhersehbar gewesen wäre. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet. 

Bei geringfügiger Fehlleistung des Arbeitnehmers, also wenn eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt, kann das Gericht den Schaden mäßigen und in bestimmten Fällen sogar ganz erlassen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt und den Eintritt des Schadens wahrscheinlich vorhergesehen hat. Wie bei geringfügiger Fehlleistung kann auch bei grober Fahrlässigkeit aus Billigkeitsgründen der Schadenersatz gemäßigt werden. Ein gänzlicher Entfall ist hier allerdings nicht möglich, vielmehr wird in diesem Fall der Arbeitnehmer den größten Teil des Schadens tragen müssen.

Bei Vorsatz des Arbeitnehmers (bewusstes Herbeiführen des Schadens oder damit Abfinden) ist eine volle Haftung des Arbeitnehmers gegeben. In diesem Fall kann die Haftung auch nicht durch den Richter gemäßigt werden.

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Wie bestimmt sich die Höhe der Ersatzpflicht?

Bei leichter und grober Fahrlässigkeit kommt dem Richter ein Mäßigungsrecht zu, das zu einer Reduzierung der Haftung führen kann. Dabei werden verschiedene Umstände wie das mit der Tätigkeit verbundene Ausmaß an Verantwortung, der Ausbildungsgrad, die Arbeitsbedingungen und die Einkommenshöhe berücksichtigt. Der Richter entscheidet dann im jeweiligen Einzelfall über die Mäßigung des Schadenersatzanspruchs. Bei entschuldbarer Fehlleistung muss der Arbeitnehmer nichts, bei Vorsatz vollen Schadenersatz leisten.

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Nachweis des Schadens

Wenn Sie als Arbeitnehmer wegen einem gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Dritten verursachten Schaden (Sie beschädigen eine Maschine Ihres Arbeitgebers) zur Haftung herangezogen werden, sollten Sie sich unbedingt den Schaden durch Vorlage von Rechnungen nachweisen lassen.

Dürfen Schadenersatzansprüche vom Gehalt abgezogen werden?

Ja, der Arbeitgeber darf das. Allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufrechnungserklärung widerspricht.

 

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