Grundsätzlich kann jede alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr negative Konsequenzen haben – als Fußgänger, Radfahrer und Kfz-Lenker. Ist man als Fußgänger alkoholisiert unterwegs muss man sich bei einem Unfall uU ein Mitverschulden vorwerfen lassen, wenn man durch die Alkoholisierung etwa falsch oder zu langsam reagiert hat. Für Radfahrer gilt nach wie vor die 0,8 Promille-Grenze, da sie nicht dem Kraftfahrgesetz und den dort getroffenen Regeln unterliegen, sondern lediglich der Straßenverkehrsordnung, in der ein Alkohollimit von 0,8 Promille vorgesehen ist (§ 5 Abs 1 StVO). Wird man als Radfahrer mit 0,8 Promille oder mehr erwischt, drohen aber die selben Strafen wie dem alkoholisierten Kfz-Lenker. Auch der Führerscheinentzug ist möglich.
Fast jeder kennt sie – die Planquadrate – gerade in der Vorweihnachtszeit keine Seltenheit. Entweder mit Freude getroffen (weil nüchtern) oder mit Horror befürchtet (weil einen Punsch zuviel getrunken). Gemessen wird mit Alkomaten oder sogenannten Vortestgeräten, die aus der Atemluft auf den Blutalkoholgehalt schließen. Das Ergebnis der Alkomatkontrolle multipliziert mal 2 ergibt dann den Blutalkoholgehalt. (0,50 mg/l am Alkomaten entsprechen also 1 Promille Blutalkoholgehalt). Autofahren mit 0,5 bis weniger als 0,8 Promille stellt ein sogenanntes Vormerkdelikt dar und wird im Führerscheinregister eingetragen. Die Vormerkdelikte findet man in § 30a Abs 2 Führerscheingesetz, über Information des Verkehrsministeriums und über die Autofahrerclubs. Ab 0,8 Promille handelt es sich um ein Führerscheinentzugsdelikt, auch dieses wird im Führerscheinregister eingetragen.
Sobald man ein Auto alkoholisiert in Betrieb nimmt, und einen Blutalkoholgehalt von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille hat, setzt es bei einer Kontrolle eine Geldstrafe von 300,- bis 3.700,- EUR, man darf die Autofahrt selbstverständlich nicht mehr fortsetzen und man bekommt eine Vormerkung im Führerscheinregister.
Achtung: Von „Inbetriebnahme“ des Kfz spricht man bereits, wenn man den Schlüssel zur Startung angesteckt hat – sobald der Schlüssel im Zündschloss steckt, gilt das als versuchte Inbetriebnahme und man setzt sich den Konsequenzen aus – auch wenn man sich etwa im geparkten Auto nur aufzuwärmen wollte.
Sind während der letzten 2 Jahre keine weiteren Vormerkdelikte begangen worden, so besteht die Eintragung 2 Jahre lang. Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von 2 Jahren verlängert sich die Eintragungsdauer für beide Delikte auf 3 Jahre und die Behörde ordnet eine besondere Maßnahme an (zB. Nachschulung, Fahrsicherheitstraining oder Perfektionsfahrten). Ist es schon das dritte Vormerkdelikt im Beobachtungszeitraum, wird der Führerschein für mindestens 3 Monate entzogen. Das bedeutet also, dass einem auch bei Alkoholisierung von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille der Führerschein entzogen wird, wenn die Alkofahrt das dritte Vormerkdelikt innerhalb des Beobachtungszeitraums war.
Ab einer Alkoholisierung von 0,8 Promille wird das Delikt nicht nur im Führerscheinregister eingetragen, sondern auch bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) in einem Register für 5 Jahre vermerkt. Begehrt man dann innerhalb dieser 5 Jahre eine weitere Alkofahrt ab 0,8 Promille, so können sich die nachfolgend dargestellten Führerscheinentzugszeiten erhöhen.
Nimmt man ein Auto mit 0,8 bis weniger als 1,2 Promille in Betrieb und gerät in eine Kontrolle, wird eine Geldstrafe in Höhe von 800,- bis 3.700,- EUR verhängt, der Führerschein wird für 1 Monat entzogen und bei erstmaliger Übertretung wird ein Verkehrscoaching (auf eigene Kosten) angeordnet.
Setzt man sich mit 1,2 bis weniger als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt hinters Steuer, dann beträgt die Geldstrafe schon 1.200,- bis 4.400 EUR, der Führerschein wird für mindestens 4 Monate entzogen und man muss an einer Nachschulung teilnehmen (Kosten ca. 500 EUR).
Hat man aber 1,6 Promille oder mehr, dann wird es richtig teuer und unangenehm: An Geldstrafe muss man 1.600,- bis 5.900,- EUR berappen, der Führerschein wird mindestens 6 Monate entzogen, und man muss zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen, wobei Blutbefunde vorzulegen sind, die bestätigen, dass bestimmte Alkoholparameter nicht überschritten wurden. Außerdem muss man an einer Nachschulung teilnehmen und eine verkehrspsychologische Begutachtung (auf eigene Kosten) durchführen lassen. Beim verkehrspsychologischen Test werden unterschiedliche Bereiche der Persönlichkeit analysiert, zB. Reaktionsgeschwindigkeit, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Aggressionspotential, Lügenanfälligkeit uvm. und es liegt dann am psychologischen Gutachter, ob er die Verkehrszuverlässigkeit bejaht oder nicht – und daher im Endeffekt der Führerschein wieder ausgefolgt wird oder nicht.
Die gleichen Konsequenzen drohen, wenn man den Alkomattest bei der Verkehrskontrolle verweigert – hier wird automatisch davon ausgegangen, dass man mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt hat. – Also besser „blasen“ als sich „ein´s pfeifen“.
Bei Besitzern von Probeführerscheinen gilt eine Grenze von maximal 0,1 Promille Blutalkoholgehalt. Hat ein Führerscheinneuling 0,1 bis weniger als 0,5 Promille, dann erhält er eine Vormerkung im Führerscheinregister, muss zur Nachschulung und die Probezeit verlängert sich um 1 Jahr. Geldstrafe droht in diesem Fall keine. Fährt er aber mit 0,5 Promille oder mehr, dann folgen die selben Konsequenzen wie oben dargestellt.
Hat man als alkoholisierter Autofahrer einen Verkehrsunfall verschuldet, hat man es neben dem Führerscheinentzug uU auch mit dem Strafgericht zu tun, wenn ein Mensch bei dem Unfall zu Schaden kommt. Auch zivilrechtliche Schadenersatzforderungen sind die Folge. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat zwar den Schaden des Unfallgegners zu bezahlen, kann sich aber ab Alkoholisierung von 0,8 Promille beim Alkolenker regressieren, sprich das Geld zurückholen. Dies mit bis zu 11.000 EUR pro Delikt, maximal aber 22.000 EUR für zwei Delikte (wie etwa das alkoholisierte Fahren und eine Geschwindigkeitsübertretung, die zum Unfall geführt haben). Außerdem haben Alkofahrten ab 0,8 Promille mit Unfallfolge zur Konsequenz, dass Kasko- und Rechtsschutz-Versicherungen von ihrer Leistungspflicht befreit sind.
Wird man als Alkolenker strafgerichtlich verurteilt (zB. bei Unfall mit Körperverletzung oder gar Todesfolge), erfolgt überdies eine Eintragung in das Strafregister, die erst nach einer bestimmten Zeit gelöscht wird. Diese Eintragung kann weitreichende Folgen etwa bei der Jobsuche haben: Eine Anstellung im öffentlichen Dienst ist damit für die Dauer der Eintragung so gut wie ausgeschlossen, und auch private Arbeitgeber verlangen üblicherweise einen einwandfreien Leumund.
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