Eine „Abfertigung“ diente ursprünglich dazu, Dienstnehmer für die Zeit nach Verlust der Arbeit finanziell abzusichern, damit sie sich ihr Leben (und das ihrer Angehörigen) für die Zeit der Arbeitsuche leisten können, obwohl die laufenden Bezüge weggefallen sind. Mit Übergangsregeln wurde ab 1.1.2003 ein neues Abfertigungsrecht in Österreich etabliert, das seit 1.1.2008 auch für Selbständige und freie Dienstnehmer gilt – die sogenannte Abfertigung Neu.
Bei der Abfertigung Alt hatte der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Abfertigung, wenn er mindestens drei Jahre durchgehend bei demselben Unternehmen beschäftigt war. Der Anspruch bestand aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlich beendet wurde. Er bestand nicht, wenn der Arbeitnehmer etwa selbst kündigte.
Das hat sich mit der Abfertigung Neu geändert. Wer seit 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten ist, hat Anspruch auf die Abfertigung Neu und seit 1.1.2008 gilt diese Art der Abfertigung auch für Selbständige und freie Dienstnehmer. Möglich ist außerdem ein Umstieg von der Abfertigung Alt in die Abfertigung Neu. Dies muss in einem Vertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Bei der Abfertigung Neu muss man nicht mehr drei Jahre durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien, sondern der Anspruch entsteht bereits ab dem zweiten Monat der Beschäftigung. Außerdem können Abfertigungsansprüche auch bei Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber „mitgenommen“ werden – sie verfallen nicht. Das stellt wohl den größten Unterschied zwischen Abfertigung Alt und Neu dar.
Im Gegensatz zur Abfertigung Alt geht der Abfertigungsanspruch auch nicht bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer verloren. Unter dem neuen Abfertigungsregime haben auch Lehrlinge und Personen, die in Bildungskarenz sind, Anspruch auf Abfertigung. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Zeiten des Zivil- oder Präsenzdienstes sowie Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, berücksichtigt. Auch Zeiten, in denen Sterbebegleitung geleistet wird, sowie Krankenstand und Zeiten des Mutterschutzes werden für den Abfertigungsanspruch berücksichtigt.
Die Abfertigung „neu“ wird über sogenannte Betriebliche Vorsorgekassen (Abfertigungskassen) abgewickelt. Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen 1,53% des Bruttomonatsgehaltes an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) abführen. Auch vom 13. und 14. Gehalt sind diese Beträge abzuführen. Die Gesundheitskasse prüft dann die Höhe der Abfertigungsvorsorge und überweist den Betrag weiter an die betreffende Vorsorgekasse.
Die Bemessungsgrundlage und Höhe des Abfertigungsbeitrags müssen bei der Abfertigung Neu auf dem Lohnzettel angeführt werden, so kann auch der Arbeitnehmer die Höhe kontrollieren. Außerdem müssen die Vorsorgekassen den Arbeitnehmer 1x jährlich über die Höhe des bestehenden Guthabens und darüber informieren, wie die Beiträge veranlagt werden.
Bei der Abfertigung Alt wird das Bruttoentgelt des letzten Monats als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dazu zählt das Grundgehalt/der Grundlohn sowie anteilige Sonderzahlungen und weitere Entgelte wie Provisionen, Zulagen etc. Schwankende Bezüge, wie beispielsweise Überstunden, werden mit dem Durchschnittsbetrag der letzten 12 Monate vor Ende des Dienstverhältnisses einbezogen.
Die Höhe der Abfertigung ist in der Abfertigung Alt nach der Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt. Sie beträgt …
nach 3 Dienstjahren 2 Monatsentgelte
nach 5 Dienstjahren 3 Monatsentgelte
nach 10 Dienstjahren 4 Monatsentgelte
nach 15 Dienstjahren 6 Monatsentgelte
nach 20 Dienstjahren 9 Monatsentgelte
nach 25 Dienstjahren 12 Monatsentgelte
Um sich einen Überblick über die Höhe der Abfertigung zu beschaffen, stellt die Arbeiterkammer online einen Abfertigungsrechner zur Verfügung. Damit kann sowohl die Abfertigung Neu als auch die Abfertigung Alt individuell berechnet werden.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, kann man sich die Abfertigung ausbezahlen lassen oder nicht. Ausgezahlt werden kann der Betrag aber erst, wenn drei Jahre in die Abfertigung Neu eingezahlt wurde (außer bei Selbstkündigung! – dann besteht kein Auszahlungsanspruch).
Ist diese Einzahlungsdauer noch nicht erreicht, kann man den Betrag an andere Kassen/Vorsorgen überweisen lassen oder bei der bestehenden Vorsorgekasse weiterveranlagen lassen. Jedenfalls muss man binnen 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich der Vorsorgekasse bekanntgeben, was mit dem Betrag geschehen soll, sonst wird er automatisch weiter bei dieser Vorsorgekasse weiterveranlagt.
Ein Auszahlungsanspruch der Abfertigung besteht nach 3 Jahren Einzahlung in folgenden Fällen:
man wurde vom Arbeitgeber gekündigt oder unverschuldet entlassen
das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst
bei berechtigtem Austritt
das befristete Arbeitsverhältnis ist abgelaufen
Austritt erfolgte aufgrund einer Mutterschaft
Im Falle der Selbstkündigung kann man sich auch nach 3 Jahren Einzahlung den Betrag nicht auszahlen lassen!
Sollte man die Abfertigung nicht früher ausbezahlen lassen können, geschieht dies spätestens bei Pensionsantritt.
Zu beachten ist, dass die Auszahlung immer gegenüber der Vorsorgekasse geltend gemacht werden muss – sie erfolgt nicht automatisch!
Verstirbt der Anwartschaftsberechtige, kann die Auszahlung innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Anspruch auf die Abfertigung haben dann zu gleichen Teilen der Ehepartner bzw. ein eingetragener Partner und die Kinder (wenn zum Todeszeitpunkt Familienhilfe bezogen wird). Meldet sich in den drei Monaten niemand, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Entscheidet man sich für die Weiterveranlagung kann man zwischen folgenden Varianten wählen: Hat man schon einen neuen Arbeitgeber, dann kann man das Guthaben an die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen. Auch eine Übertragung an die bestehende Pensionskasse des Arbeitnehmers oder eine Zusatzpensionsversicherung ist möglich. Ebenso die Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung. Aber man kann auch die Weiterveranlagung in der bestehenden Vorsorgekasse wählen (was automatisch erfolgt, wenn man sich nicht binnen 6 Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich äußert).
Die schlechte Nachricht: Einbezahlte Beträge werden nur abzüglich der Verwaltungskosten der Vorsorgekassen gesetzlich garantiert zurückbezahlt. Diese Verwaltungskosten können zwischen 1 und 3,5% der Beiträge ausmachen (hängt von der Vorsorgekasse ab) und schmälern die Auszahlung. Zusätzlich wird der Abfertigungsbetrag mit 6% Lohnsteuer besteuert.
Die hoffnungsvolle Nachricht: Veranlagen die Vorsorgekassen erfolgreich und erwirtschaften sie Zinserträge, dann kann es durchaus seien, dass man mehr herausbekommt, als einbezahlt wurde. Die Abfertigung ist also so hoch wie die Einzahlungen minus Verwaltungskosten und Steuer plus Gewinne der Veranlagung.
Um den Überblick über die Abfertigungsansprüche bei verschiedenen Vorsorgekassen nicht zu verlieren, kann man die Beiträge zusammenführen. Dies ist vor allem dann ratsam, wenn man ein paar Mal den Job gewechselt hat und die Arbeitgeber alle bei unterschiedlichen Vorsorgekassen eigezahlt haben. Die Zusammenführung ist möglich, indem man einen Antrag sowie die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Vorsorgekasse schickt. Dafür müssen die Abfertigungsbeträge ebenfalls bereits drei Jahre lang in den Vorsorgekassen sein.
Wenn Sie Fragen zur Situation im Einzelfall bzw. zur Abfertigung Neu & Alt haben, ist es anzuraten einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bzw. Sozialrecht zu konsultieren.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media